Probleme bei KfW Förderkrediten Rechtsberatung durch die Kanzlei von Ferber Langer Rosowski

KfW-Förderkredite: Probleme bei der Antragsstellung und mögliche Schadensersatzansprüche

Bei der Finanzierung eines Bauvorhabens sollte immer die in vielen Fällen angebotene Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bedacht und ggf. eingeplant werden. Die zahlreichen und unterschiedlichen Förderprogramme der KfW stellen regelmäßig einen elementaren Baustein einer Baufinanzierung dar.

Mehr als ärgerlich ist es dann, wenn die KfW die Gewährung der Fördermittel aufgrund einer fehlerhaften oder verspäteten Antragsstellung versagt.

Die für eine Baufinanzierung benötigten Fördermittel werden üblicherweise über die finanzierende Hausbank bei der KfW beantragt. Kommt es bei diesen Antragstellungen zu Fehlern oder Versäumnissen durch die Bank, können dem Bankkunden/Darlehensnehmer erhebliche Nachteile entstehen.

Nachfolgend erfahren Sie, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen als geschädigtem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen.

Informationen zu KfW-Förderungen

Die KfW bietet eine Vielzahl von Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Im öffentlichen Auftrag fördert und finanziert die KfW Bank mit den vom Staat zur Verfügung gestellten Fördermitteln Projekte aus unterschiedlichen Bereichen.

Für Privatpersonen werden neben Projekten für eine Existenzgründung oder eine Ausbildung (Studium oder Weiterbildung) insbesondere auch Bauprojekte (Neubau und Bestandsimmobilien) von der KfW unterstützt.

Die Fördermittel für Bauvorhaben können in Form von Zuschüssen sowie in Form einer Gewährung zinsgünstiger Darlehen (Förderkrediten) von der KfW Bank zur Verfügung gestellt werden.

Förderung in Form von Zuschüssen

Je nach Förderprogramm der KfW besteht die Möglichkeit, Fördermittel in Form von Zuschüssen zu erhalten.

Zuschüsse können zum einen direkt bei der KfW beantragt und von dieser direkt ausgezahlt werden.

Zum anderen können Zuschüsse aber auch im Rahmen der Baufinanzierung in Form von sog. Tilgungszuschüssen gewährt werden. In einem solchen Fall ist der gewährte Kredit nicht in voller Höhe, sondern reduziert um den jeweils gewährten Tilgungszuschuss zurückzuzahlen.

Förderung in Form zinsgünstiger Förderdarlehen

Es gibt zahlreiche Vorhaben, die durch die Gewährung eines Förderdarlehens/Förderkredites von der KfW Bank gefördert werden.

Gerade für den Bereich des energetischen Bauens bzw. einer energetischen Sanierung bietet die KfW vielfältige Kreditprogramme.

Diese Förderkredite zeichnen sich durch einen besonders günstigen Zinssatz, zumeist kombiniert mit Tilgungszuschüssen aus.

Ablauf der Antragsstellung

Den Förderkredit kann der Darlehensnehmer regelmäßig nicht direkt bei der KfW beantragen, sondern über ein sog. durchleitendes Kreditinstitut (nachfolgend „Bank“). Meist ist dies die Hausbank des Antragstellers.

Der Förderantrag sollte rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens bei der Bank gestellt werden. Ist die Bank zur Unterstützung des Bauvorhabens bereit, wird sie den Antrag auf Förderung bei der KfW Bank einreichen.

Nach Erteilung der Zusage der KfW zur Förderung stellt die KfW den Kreditbetrag der Hausbank zu den vergünstigten Konditionen (verbilligter Zins, Tilgungszuschüsse) zur Verfügung. Die Hausbank schließt dann mit dem Bankkunden einen Darlehensvertrag mit den vergünstigten Konditionen.

Probleme bei der Antragsstellung zum Erhalt der KfW-Förderung

Die vom Staat für die einzelnen Förderproramme der KfW bereitgestellt Fördermittel sind begrenzt. Einige Förderprogramme erfreuen sich derartiger Beliebtheit, dass die zur Verfügung gestellten Fördermittel in kurzer Zeit aufgebraucht sein können und ein Förderstopp ausgerufen wird.

Ein solcher Förderstopp erfolgt regelmäßig mit einem zeitlichen Vorlauf und einer entsprechenden Fristsetzung, innerhalb derer eine Antragsstellung durch die Bank auf Förderung noch möglich ist.

Im Falle einer solchen zeitlichen Befristung kommt der rechtzeitigen Antragsstellung eine maßgebliche Bedeutung zu. Geht der Förderantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig bei der KfW ein, kann dies zu folgenschweren Problemen beim Darlehensnehmer führen.

Verspätete Antragsstellung / Keine Antragsstellung durch die Bank

Die Bank übernimmt für den Darlehensnehmer im Rahmen eines sog. Geschäftsbesorgungsvertrages die Verpflichtung, den Antrag auf Bewilligung der Fördermittel bei der KfW Bank zu stellen.

Zu der Geschäftsbesorgung gehört u. a. auch die sachkundige Unterstützung bei der Antragstellung selbst. So muss die Bank dem Darlehensnehmer z. B. mitteilen, welche Unterlagen bei der KfW einzureichen sind. Schließlich ist die Bank verpflichtet, den Antrag rechtzeitig an die KfW weiterzuleiten.

Kommt die Bank ihrer Verpflichtung auf rechtzeitige Antragsstellung verspätet oder nicht nach, droht dem Darlehensnehmer der Verlust der Fördermöglichkeiten.

Dies führt in der Regel zu massiven Nachteilen beim Darlehensnehmer. Denn dieser ist dann meist gezwungen, die eingeplante KfW Finanzierung seines Vorhabens zu deutlich ungünstigeren Konditionen bei der Bank abzuschließen. Höhere Zinskosten sind die Folge und eingeplante Zuschüsse gehen verloren.

Schadensersatzansprüche des Bankkunden wegen des Fehlverhaltens der Bank

Entgeht dem Bankkunden wegen des Fehlverhaltens der Bank die gewünschte KfW-Förderung, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit und dem Bestehen von Erstattungsansprüchen.

Für den Darlehensnehmer kommen Schadensersatzansprüche gegen die Bank in Betracht.

Verpflichtung der Bank zur rechtzeitigen Antragstellung

Die Bank ist verpflichtet, das ihr übertragene Geschäft (Antragsstellung bei der KfW) mit der erforderlichen Sorgfalt und Sachkunde zu erledigen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die Verpflichtung, den Förderantrag rechtzeitig an die KfW weiterzuleiten.

Gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt die Bank, wenn auf ihrer Seite bei der Antragstellung eine Verzögerung eintritt, so dass der Antrag auf Förderung nicht rechtzeitig bei der KfW eingeht. Insbesondere dann, wenn die zeitliche Befristung für die Gewährung der Fördermittel bekannt ist, muss die Bank darauf hinwirken, dass keine Verzögerung bei der Antragstellung eintritt.

 

Verschulden der Bank an der Unmöglichkeit der Fördermittelbeantragung

Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Bankkunden ist, dass die Bank ein Verschulden daran trifft, dass der Darlehensnehmer die gewünschten Fördermittel nicht mehr erhält.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Risiko (Darlehensnehmer erhält bei verspäteter Antragstellung die gewünschte KfW-Förderung nicht) für die Bank erkennbar war.

Ferner ist Voraussetzung, dass die Bank den Eintritt des Risikos hätte vermeiden können. Die Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn der Bank alle erforderlichen Unterlagen für einen ordnungsgemäßen Antrag vollständig und so rechtzeitig vorlagen, dass ihr eine rechtzeitige Antragsstellung möglich gewesen wäre. Der Darlehensnehmer hätte dann die gewünschte Förderung erhalten.

 

Umfang des Schadensersatzanspruchs

Ist die Bank dem Bankkunden zum Schadensersatz verpflichtet, bestimmt sich der Umfang des Anspruchs nach dem sog. positiven Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer ist danach so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Antragsstellung durch die Bank gestanden hätte.

Dies kann zu folgenden Schadenspositionen führen:

  • Ersatz entgangener Zuschüsse
  • Ersatz eines Zinsschadens wegen einer teureren Ersatzfinanzierung
  • Ersatz etwaiger Rechtsanwaltskosten

Sollte der Darlehensnehmer durch eine Alternativfinanzierung anderweitige Fördermittel der KfW erhalten, sind diese Vorteile mit den Schadenspositionen zu saldieren.

Förderung KfW-Programm 55: Verjährung möglicher Ansprüche Ende 2025

Für energieeffiziente Bauprojekte hält die KfW zahlreiche Förderprogramme bereit. Diese unterscheiden sich jeweils nach dem für das Bauvorhaben geplanten energetischen Standard.

Bis zum 24.01.2022 förderte die KfW Bank mit dem KfW-Programm 55 auch die Errichtung eines sog. KfW Effizienzhauses 55. Dieses Förderprogramm wurde derart nachgefragt, dass die Fördertöpfe schnell aufgebraucht waren und das KfW Programm gestoppt werden musste.

Alle Bauprojekte, bei denen die Anträge auf Förderung nach Antragsstopp am 24.01.2022 0:00 Uhr bei der KfW eingingen, haben keine Fördermittel mehr erhalten. Das KfW Effizienzhaus 55 ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr förderfähig.

Sollte Ihnen für Ihr Bauprojekt die Förderung nach dem KfW Programm 55 wegen einer von Ihnen unverschuldeten verspäteten Stellung des Förderantrags entgangen sein, kommt für Sie möglicherweise die Geltendmachung von Schadensersatz gegen Ihre Bank in Betracht.

Hierbei ist die drohende Verjährung zu beachten: Etwaige Schadensersatzansprüche müssen spätestens bis zum 31.12.2025 geltend gemacht werden. Anderenfalls sind die Ansprüche verjährt.

Hilfe bei Problemen mit KfW Förderkrediten – unsere anwaltliche Unterstützung

Sofern es auch bei Ihrer Finanzierung zu Problemen mit der KfW Förderung bzw. mit KfW Förderkrediten gekommen ist, wenden Sie sich gern an uns.

Unsere auf das Kreditrecht / Bankrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie umfassend und lösungsorientiert zu Ihrer Rechtslage und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

In der Vergangenheit konnten wir bereits erfolgreich Schadensersatzansprüche wegen entgangener KfW Förderungen (KfW Zuschüsse und KfW Kredite) für unsere Mandanten geltend machen. Diese Erfahrungen bringen wir gern auch für Ihren Fall ein.

In einem ersten Beratungsgespräch werden wir Ihre Handlungsmöglichkeiten und die jeweiligen Erfolgsaussichten erörtern. Unserer Beratungsphilosophie entsprechend werden wir Ihnen das Kosten-Nutzen-Risiko darstellen, um Ihnen eine transparente Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu geben.

Wir freuen uns auf Ihr Anliegen!

Zusammenfassende Fragen:

Was sind KfW-Förderungen?

Die KfW bietet zahlreiche Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen für Projekte unterschiedlicher Art.

Neben der Förderung von Existenzgründungen oder Ausbildungen werden für Privatpersonen insbesondere auch Bauprojekte von der KfW Bank gefördert.

Die KfW Bank ist als Anstalt des öffentlichen Rechts zu 80 % im Besitz des Bundes und zu 20 % in Besitz der Bundesländer. Die Fördermittel werden somit vom Staat zur Verfügung gestellt.

KfW-Förderungen können in Form von Zuschüssen oder in Form von Förderkrediten gewährt werden.

Wie beantrage ich eine KfW-Förderung?

Der Ablauf der Antragstellung ist abhängig vom jeweiligen Förderprogramm und der damit verbundenen Art der Förderung.

Als Privatperson können Sie gewünschte Zuschüsse direkt bei der KfW beantragen.

Förderkredite können Sie als Darlehensnehmer hingegen nicht direkt bei der KfW beantragen. Vielmehr erfolgt die Antragstellung über ein Kreditinstitut, welches als sog. „durchleitendes Kreditinstitut“ den Förderantrag an die KfW weiterleitet.

Welche Probleme können bei der Antragsstellung für KfW-Förderungen auftreten?

Es ist möglich, dass die Bank den Förderantrag bei der KfW nicht oder nicht rechtzeitig stellt, obwohl ihr alle erforderlichen Unterlagen des Darlehensnehmers vorlagen.

Wurde für das Förderprogramm nach Ablauf einer Antragsfrist ein Förderstopp angeordnet, ist die rechtzeige Antragstellung aber zwingend erforderlich.

Bei einer verspäteten Antragstellung droht dem Darlehensnehmer der Verlust der Fördermöglichkeiten. Dies kann schwerwiegende Folgen für den Darlehensnehmer haben.

Welche Ansprüche habe ich, wenn die Bank den Antrag verspätet oder gar nicht stellt?

Sollten Ihnen wegen des Fehlverhaltens der Bank finanzielle Nachteile entstehen, kommt für Sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht.

Zu den Schadenspositionen können z. B. gehören:

  • Ersatz entgangener Zuschüsse
  • Ersatz eines Zinsschadens wegen einer teureren Ersatzfinanzierung
  • Ersatz etwaiger Rechtsanwaltskosten

Was war das KfW-Programm 55 und warum wurde es eingestellt?

Das KfW-Programm 55 war ein Förderprogramm aus dem Bereich des energieeffizienten Bauens, mit welchem die Errichtung eines sog. KfW Effizienzhauses 55 gefördert wurde.

Die Nachfrage nach dieser Förderung war sehr hoch, so dass der Staat die Fördertöpfe wiederholt aufgefüllt hatte. Anfang 2021 gab die KfW Bank dann aber den Förderstopp zum 01.02.2022 bekannt.

Am 24.01.2022 stoppte die KfW das Förderprogramm und schaltete die Antragsplattform zum 24.01.2022, 0:00 Uhr ab. Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge, welche die Fördervoraussetzungen erfüllten, erhielten die Förderung nach dem KfW-Programm 55.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf das KfW-Programm 55 nicht berücksichtigt wurde?

Wurde Ihr Förderantrag für das KfW-Programm 55 wegen einer von Ihrer Bank verschuldeten verspäteten Antragstellung nicht berücksichtigt und sollte Ihnen dadurch ein Schaden entstanden sein, kommt für Sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht.

Zur Prüfung Ihrer Rechtslage sollten Sie einen auf das Bankrecht/Kreditrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Dieser wird Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten beraten und ggf. Ihre Interessen gegenüber Ihrer Bank vertreten.

Bis wann muss ich meine Ansprüche geltend machen, wenn mein Antrag auf KfW-Programm 55 nicht berücksichtigt wurde?

In Bezug auf das zum 24.01.2022 eingestellte KfW-Programm 55 ist unbedingt die drohende Verjährung zu beachten.

Mögliche Schadensersatzansprüche müssen bis zum 31.12.2025 geltend gemacht werden. Nach dem 31.12.2025 sind etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

Wie kann mir ein Anwalt bei Problemen mit KfW-Förderungen helfen?

Ein auf das Bankrecht/Kreditrecht spezialisierter Rechtsanwalt verfügt über die erforderliche Expertise, Ihre Rechtslage zu prüfen und Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Sollten Sie sich nach einer fundierten Beratung zu einer Auseinandersetzung mit Ihrer Bank entschließen, kann ein entsprechend erfahrener Rechtsanwalt Ihre Interessen mit dem gebotenen Nachdruck vertreten.

Unsere Anwälte

Karl-Georg von Ferber

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

Dr. Oliver Rosowski

Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

Dr. Tilman Langer

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

Ulrike Rosowski

Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau

Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.

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