KfW-Förderprogramm 40: Kündigung eines KfW-Förderkredites abgewendet

von | Nov 14, 2024 | Bankrecht, Karl-Georg von Ferber, Kreditrecht

Unser Mandant hatte über seine Bank von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Kündigung seines KfW-Förderkreditvertrages („BEG WG – Kredit Effizienzhaus (262)“ erhalten. Als Begründung wurde von der KfW angeführt, dass der Mandant bereits vor Stellung des Förderantrages mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen habe.

Uns ist es gelungen, für unseren Mandanten die Kündigung abzuwenden. Das Förderdarlehen wird unserem Mandanten, wie ursprünglich bewilligt, weiterhin zur Verfügung gestellt.

 

Sachverhalt zum Fall

Bei unserer Auseinandersetzung mit der KfW ging es um die Frage, ob die von der KfW ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages rechtmäßig war.

Im Einzelnen lag der Auseinandersetzung mit der KfW folgender Sachverhalt zu Grunde:

Abschluss einer Immobilienfinanzierung mit KfW-Fördermitteln

Unser Mandant beabsichtigte den Abschluss einer Immobilienfinanzierung. Diese sollte zu einem wesentlichen Teil aus einem KfW-Förderkredit (BEG-Kreditförderung) bestehen.

Im September 2021 fand ein entsprechendes Beratungsgespräch zwischen unserem Mandanten und seiner Hausbank statt.

Im November schloss unser Mandant den ersten Liefer- und Leistungsvertrag für das zu finanzierende Bauvorhaben ab. Zudem unterschrieb unser Mandant bei seiner Hausbank die für die Stellung des Förderantrages notwendige „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).  Alle für die Beantragung des KfW-Darlehens erforderlichen Unterlagen reichte unser Mandant bis Dezember 2021 bei seiner Bank ein.

 

Förderstopp des Förderprogrammes KfW 55

Am 24.01.2022 wurde das von unserem Mandanten für seine Finanzierung eingeplante Förderprogramm KfW 55 jedoch überraschend gestoppt.

Der Antrag auf Förderung konnte daher nicht mehr bei der KfW gestellt werden.

Zum Zeitpunkt des Förderstopps war ungewiss, wann und zu welchen Bedingungen die vorzeitig gestoppte Förderung durch ein neues Förderprogramm ersetzt werden würde. Da sich die Baupreise aber massiv erhöhten, begann unser Mandant mit den Baumaßnahmen.

 

Antragsstellung auf Förderung nach Förderprogramm KfW 40 EE

Anfang April 2022 veröffentlichte die KfW im Internet eine Information für Banken und Multiplikatoren. Diese Information enthielt u. a. dem Hinweis, dass eine Antragstellung ausnahmsweise auch noch nach Beginn der Baumaßnahmen erlaubt sei.

 Wegen dieser Ausnahmeregelung stellte unser Mandant über seine Bank einen Antrag auf Förderung nach dem Programm „KfW 40 EE“.

Dem Antrag wurde entsprochen und unserem Mandanten wurde das gewünschte Förderdarlehen gewährt.

 

Kündigung des Förderdarlehens 

Nachdem das Förderdarlehen bereits zwei Jahre vertragsgemäß von unserem Mandanten bedient worden war, erhielt er eine Kündigung des Kreditvertrages. Unser Mandant erhielt von seiner Bank die Information, dass die KfW die Rückfinanzierung des Darlehens zurückgefordert habe.

Die KfW begründete diesen Schritt damit, dass der Darlehensnehmer bereits vor der Stellung des Förderantrages mit den Ausführungen des Bauvorhabens begonnen habe.

Da dies der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude (BEG) widerspreche, sah sich die KfW zur Rückforderung des Darlehens und damit zur Kündigung berechtigt. Die BEG-Richtlinie in der damals gültigen Fassung vom 07.12.2021 sah vor, dass Förderanträge grundsätzlich vor Vorhabengbeginn bei der KfW zu stellen sind.

 

Anwaltliches Vorgehen gegen die Kündigung des Förderkredites 

Mit der Kreditkündigung war unser Mandant nicht einverstanden und beauftragte uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Aufforderung an KfW zur weiteren Bewilligung des Förderdarlehens

Wir suchten den direkten Kontakt zur KfW und forderten diese auf, unserem Mandanten das ursprünglich bewilligte Darlehen weiterhin zur Verfügung zu stellen.

Unserer Auffassung nach hatte unser Mandant nicht gegen die geltenden Antragsbedingungen verstoßen. Die Kündigung stellte daher einen Verstoß gegen die Grundsätze unrechtmäßigen Verwaltungshandelns dar. 

 

Reaktion der KfW: Rücknahme der Kündigung

In Folge unserer Korrespondenz nahm die KfW die Kündigung des Förderdarlehens zurück. Unser Mandant erhält weiterhin die von ihm gewünschte KfW-Förderung. Das ursprünglich von der KfW bewilligte Förderdarlehen wird ihm weiterhin zur Verfügung gestellt.

 

Unsere anwaltliche Unterstützung

Dieser Fall zeigt, dass ein Vorgehen gegen die KfW durchaus erfolgreich sein kann.

Jeder Einzelfall weist seine Besonderheiten auf, die zu unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Handlungsoptionen führen. Einer fundierten anwaltlichen Beratung kommt daher eine grundlegende Bedeutung zu.

Sollten auch Sie Probleme mit einem KfW-Förderdarlehen haben, wenden Sie sich gern an uns.

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Nach einer unverbindlichen rechtlichen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen. Unserer Beratungsphilosophie entsprechend steht für uns hierbei Ihre Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich im Vordergrund.

 

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf – wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen bei Ihrer KfW-Problematik zum Erfolg verhelfen können.

 

 

Bildnachweis: MQ-Illustration by stock.adobe.com

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