Der Super-GAU für den Darlehensnehmer: der zinsgünstige und Tilgungszuschüsse beinhaltende KfW-Förderkredit wird von der Bank gekündigt.
In letzter Zeit beobachten wir mit zunehmender Häufigkeit, dass KfW Förderkredite aus heiterem Himmel gekündigt werden, obwohl diese Kredite jahrelang beanstandungsfrei bedient worden sind. Das Darlehen ist in diesen Fällen kurzfristig zurückzuzahlen. Ferner werden Strafzinsen in erheblicher Höhe berechnet.
Unsere Erfahrung zeigt, dass sich ein Vorgehen gegen eine solche Kündigung in den meisten Fällen lohnt.
Ausgangslage: Überraschende Kündigung des KfW-Darlehen durch die Bank
Gerade bei langfristigen Baufinanzierungen stellen die zinsgünstigen Förderkredite der KfW einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung dar. Neben den niedrigen Zinsen werden dem Darlehensnehmer für sein Bauprojekt von der KfW attraktive Tilgungszuschüsse gewährt.
Kommt es zur unvorhergesehenen Kündigung des KfW-Darlehens, steht der Darlehensnehmer vor einer höchst unangenehmen Situation mit meist erheblichen Konsequenzen: der KfW-Kredit ist zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt, Tilgungszuschüsse werden zurückgefordert und können für die weitere Finanzierung nicht mehr eingeplant werden. Zudem berechnet die KfW Strafzinsen für die Zeit, die der Förderkredit in Anspruch genommen wurde. Diese Strafzinsen können je nach Höhe des Darlehens mehrere 10.000 EUR betragen.
Zurzeit erreichen uns vermehrt Anfragen, bei denen unsere Mandanten überraschend eine Kündigung ihres KfW-Darlehens erhalten haben. In den meisten Fällen liegen keine Vertragsverletzungen unserer Mandanten vor. Zumeist wurden bei der Beantragung ddie Förderbedingungen eingehalten und die Darlehen wurden jahrelang wie vereinbart von unseren Mandanten bedient.
Ursache für die Kündigungen der KfW-Förderkredite
Ursache der zurzeit vermehrten Kündigungen sind nach unserer Wahrnehmung interne Revisionsvorgänge bei der KfW.
Die Förderkreditverträge der KfW werden unter Einschaltung einer sog. „durchleitenden Bank“ mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen. Die durchleitende Bank ist in Regel die Hausbank des Darlehensnehmers. Bei der durchleitenden Bank stellt der Darlehensnehmer die entsprechenden Förderanträge und reicht die erforderlichen Unterlagen ein. Die durchleitende Bank stellt dem Darlehensnehmer schließlich die von der KfW gewährten Finanzierungsmittel zur Verfügung und schließt den entsprechenden Darlehensvertrag ab.
In regelmäßigen Abständen überprüft die KfW offenbar, ob bei den über die jeweilige Hausbank abgeschlossenen Förderkreditverträgen die Förderbedingungen bei der Bewilligung der Förderung eingehalten worden sind.
Im Fall von Auffälligkeiten kündigt die KfW kurzerhand und ohne Anhörung des letztlich betroffenen Darlehensnehmers die der durchleitenden Bank zur Verfügung gestellten Mittel. Dies hat zur Folge, dass die durchleitende Bank ihrerseits den Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer kündigt und darüber hinaus dem Darlehensnehmer hohe Strafzinsen in Rechnung stellt.
Gründe für die Kündigungen der KfW-Darlehen: Nichteinhaltung der Förderbedingungen, insbesondere verfrühter Vorhabenbeginn
In den von uns betreuten Fällen wird gegenüber unseren Mandanten als Kündigungsgrund angeführt, dass die Förderbedingungen angeblich nicht eingehalten wurden. Der häufigste Grund für die Kündigungen ist nach unserer Beobachtung der Umstand, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens verfrüht begonnen worden sei.
Grundsätzlich stellt es einen Verstoß gegen die Förderbedingungen dar, wenn vor der Einreichung des Förderantrags mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde.
Hier ist zu beachten, dass der Begriff „Vorhabenbeginn“ recht weit verstanden wird. Als Vorhabenbeginn im Sinn der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (also der Abschluss eines Bauvertrages oder auch eines Bauträgervertrages).
Es gibt aber Ausnahmen: unter bestimmten Voraussetzungen kann auch erst der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn im Sinne der Richtlinie angenommen werden. Vorbereitenden Maßnahmen gelten dann noch nicht als Beginn der Bauausführung. Die Abgrenzung zwischen förderschädlichen Baumaßnahmen und solchen Maßnahmen, die nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabenbeginn fallen, ist oft nicht leicht. Ob die Förderbedingungen eingehalten wurden, sollte deshalb beim Erhalt einer Kündigung des KfW-Darlehen anwaltlich geprüft werden.
Vorgehen gegen eine unberechtigte Kündigung des KfW-Kredites
Es kommt oft vor, dass die Kündigungen der KfW-Darlehen unberechtigt sind. Dies beispielsweise deshalb, weil der KfW bei der nachträglichen Prüfung der Anträge der Sachverhalt nicht vollständig bekannt war.
Aufgrund der komplizierten Rechtslage empfiehlt sich in einem solchen Fall unbedingt eine rechtliche Beratung.
Der Darlehensnehmer ist nicht der Vertragspartner der KfW, sondern der durchleitenden Bank (in der Regel seine Hausbank). Im Falle der Kündigung kann er daher nicht gegen die KfW vorgehen. Vielmehr muss sich der Darlehensnehmer (Endkunde) an seine Hausbank halten. Die Hausbank hat den KfW-Kredit an den Endkunden durchgeleitet hat und beruft sich bei ihrer Kündigung darauf, dass ihr die Fördermittel von der KfW entzogen worden sind.
In vielen Fällen gelingt es, die Hausbank dazu zu bewegen, das Darlehen zu unveränderten oder (je nach Verschulden) geringfügig angepassten Bedingungen weiterzuführen.
Bei berechtigter Kündigung: Verpflichtung zur Zahlung von Strafzinsen für die Inanspruchnahme des KfW-Darlehens
Sofern ein Verstoß gegen die Förderbedingungen der KfW vorliegt, ist die Kündigung des KfW-Darlehensvertrages berechtigt. Dies kann beispielsweise auch der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer in Unkenntnis der strengen Förderbedingungen tatsächlich schon mit dem Vorhaben begonnen hat, bevor der Förderantrag gestellt wurde.
Im Fall einer rechtmäßigen Kündigung muss der Darlehensnehmer nicht nur kurzfristig das gewährte Förderdarlehen in voller Höhe zurückzahlen. Häufig wird von ihm auch noch ein hoher Strafzins für die Zeit der Inanspruchnahme des Darlehens gefordert.
Höhe der Strafzinsen
Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite kann ein Strafzins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB gefordert werden, wenn der Förderkredit zu Unrecht erlangt worden ist.
Je nachdem, wann die Kündigung erfolgt, kann der Strafzins unter Umständen. für einen Zeitraum über mehrere Jahre erhoben werden. Je nach der Höhe des Darlehens kann der Strafzins mehrere 10.000 EUR betragen.
Mögliche Abwehr der Zahlung von Strafzinsen – Mitverschulden der Hausbank
Es ist je nach Einzelfall auch möglich, die Zahlung von Strafzinsen abzuwehren.
Dies hängt vor allem davon ab, ob bzw. wann die Hausbank erkennen konnte, dass ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorlag. Hat sie den Verstoß frühzeitig erkannt oder hätte sie ihn erkennen müssen, wäre sie zur Aufklärung ihres Kunden verpflichtet gewesen. Die Hausbank hätte den Darlehensnehmer damit vor den Strafzinsen bewahren können.
Um die Frage des Mitverschuldens der Hausbank abzuklären, ist eine anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen.
Unsere anwaltliche Unterstützung
Sollte auch Ihnen eine Kündigung Ihres KfW-Förderkredites vorliegen, überprüfen unsere auf das Kreditrecht spezialisierten Anwälte gern deren Rechtmäßigkeit.
Ihre Unterlagen können Sie mit dem nebenstehenden Dokumenten-Upload direkt an uns senden oder Sie erreichen uns auf den üblichen Kontaktwegen.
Nach einer unverbindlichen rechtlichen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen. Dabei steht für uns Ihre Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich im Vordergrund. Sofern Sie es wünschen, setzen wir unsere langjährige Expertise in der Auseinandersetzung mit Banken auch für Ihre Interessen ein.
Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf – damit wir Ihnen im Falle einer Kündigung Ihres KfW-Darlehens helfen können.
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