
Kapitalbeschaffung: Tokenbasierte Finanzinstrumente
Die Kapitalbeschaffung über tokenbasierte Finanzinstrumente stellt eine innovative Form der Finanzierung dar, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut.
Nicht nur für eine konkrete Projektfinanzierung kommt die Tokenisierung in Betracht. Auch besteht die Möglichkeit, eine Unternehmensfinanzierung zu tokenisieren und die damit verbundenen Vorteile zu nutzen.
Der folgende Text soll Ihnen Informationen über die Tokenisierung von Finanzinstrumenten und über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben geben.
Einen Überblick über weitere mögliche Finanzierungsformen erhalten Sie auf unserer Seite zum Beratungsthema Kapitalbeschaffung / Finanzierungsformen.
Formen der Finanzinstrumente
Zur Projektfinanzierung oder Unternehmensfinanzierung stehen unterschiedliche Finanzinstrumente zur Verfügung.
Unter Finanzinstrumenten werden Vermögenswerte verstanden, die als Mittel zur Generierung von Kapital auf den Finanzmärkten dienen.
Dabei kann zwischen den klassischen und den modernen – tokenisierten – Finanzinstrumenten differenziert werden.
Klassische Finanzinstrumente
Zu den klassischen Finanzinstrumenten zählen gemäß § 1 Abs. 11 KWG bzw. gemäß § 2 Abs. 4 WpHG u. a.:
- Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Genussscheine, Investmentzertifikate)
- Geldmarktpapiere,
- Derivate
- Emissionszertifikate
- Vermögensanlagen i. S. § 1 Abs. 2 VermAnlG (Ausnahmen Genossenschaftsanteile).
Tokenisierte Finanzinstrumente
Inzwischen haben sich neben den klassischen Finanzinstrumenten auch tokenisierte Finanzinstrumente etabliert.
Aufgrund zahlreicher Ausgestaltungsmöglichkeiten bieten tokenisierte Finanzinstrumente weitere und unterschiedliche Finanzierungsoptionen.
Tokenisierung des Kapitalmarktes
Zu Beginn waren es innovative Startup-Unternehmen, die zur Kapitalbeschaffung tokenbasierte Finanzinstrumente einsetzten. Inzwischen nutzen immer mehr Unternehmen – auch des Mittelstandes – die Möglichkeit, Kapital mit Hilfe tokenisierter Finanzprodukte einzuwerben.
Durch die Tokenisierung werden Vermögenswerte in digitale Token auf der Blockchain umgewandelt. Als Vermögenswert kommt alles in Betracht, was für mindestens zwei Parteien einen Geldwert besitzt und gegen einen anderen Vermögenswert derselben Art ausgetauscht werden kann.
Was ist eine Tokenisierung?
Die Tokenisierung beschreibt den Prozess, reale Vermögenswerte (wie z. B. Rohstoffe oder Immobilien) und virtuelle Vermögenswerte (wie z. B. intellektuelles Eigentum wie Musikrechte) digital abzubilden und damit in Token umzuwandeln.
Wesentlicher Bestandteil der Tokenisierung ist die Blockchain-Technologie. Sie ermöglicht durch ihre Dezentralisierung und Unveränderlichkeit für alle Nutzerinnen und Nutzer transparente, sichere und nachvollziehbare Transaktionen. Tokenisierte Vermögenswerte können so inklusive der in diesem Wert enthaltenen Rechte und Pflichten übertragen werden.
Welche Formen von Token gibt es?
Ein Token ist eine digitalisierte Form von Vermögenswerten. Je nach Funktion oder Wert sind unterschiedliche Token möglich.
So kann ein Token für sich alleinstehen, wie z. B. als Zahlungsmittel oder der Token repräsentiert, was der Emittent des Tokens dem Inhaber des Tokens als Recht verspricht.
Im Wesentlichen wird zwischen den folgenden Token unterschieden:
Utility Token
Utility-Token werden auch als „App-Token“ oder „Nutzungstoken“ bezeichnet. Durch sie wird der Bezug von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht.
Der Inhaber erhält mit dem Token einen Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte (wie z. B. Eintrittskarte oder Gutschein). Die Nutzung ist daher meist auf das Netzwerk des Emittenten beschränkt.
Hierbei handelt es sich regelmäßig weder um Wertpapiere i. S. des WpPG noch um Vermögensanlagen i. S. des VermAnlG, so dass Utility-Token prospektfrei emittiert werden können.
Auch besteht in der Regel keine Erlaubnispflicht, da diese Token meist keine Finanzinstrumente nach dem KWG sind.
Security Token oder Investment Token oder Asset Token
Security Token – auch „Investment Token“ oder „Asset Token“ genannt – sind Token, die den klassischen Finanzinstrumenten (wie z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikaten) gleichen oder ähnlich sind.
Der Inhaber erhält mit dem Token mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche mit vermögenswertem Inhalt (wie z. B. Anspruch auf Verzinsung, Mitbestimmungsrechte, Rückzahlungsansprüche u. ä.).
Diese Token sind grundsätzlich als Wertpapiere i. S. der ProspektVO, des WpPG und des WpHG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass eine Ausgabe nur mit einem entsprechenden Prospekt erfolgen darf.
Da es sich zudem auch in der Regel um Finanzinstrumente i. S. des KWG handelt, ist vor der Ausgabe die Erlaubnis der BaFin einzuholen.
Non-Fungible Token (NFT)
NFT sind kryptografische Token, die in Bezug auf ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht austauschbar (non fungible) und damit einzigartig sind. In der Regel dienen sie als Nachweis über die Echtheit bzw. die persönlichen Ansprüche an digitalen und realen Objekten, da jeder NFT eindeutig identifizierbar ist.
NFT eignen sich ideal für die Tokenisierung (Repräsentation) von Einzelstücken wie Kunstwerken, Sammlerstücken oder sogar Immobilien.
Unter anderem wegen der fehlenden Fungibilität bestehen für NFTs grundsätzlich keine aufsichtsrechtlichen Vorgaben der BaFin. Dennoch sollte sicherheitshalber hinsichtlich der jeweiligen Ausgestaltung und Funktionalität stets eine rechtliche Ersteinschätzung im Hinblick auf die Klassifizierung als NFT eingeholt werden.
Welche Finanzinstrumente und Vermögenswerte sind tokenisierbar?
Die Tokenisierung ist grundsätzlich für sämtliche Finanzinstrumente in sämtlichen Anlageklassen möglich.
Neben der Tokenisierung von Wertpapieren wie z. B. Anleihen und Aktien, können auch Vermögenswerte aus den Bereichen Kunst, Immobilien, Edelmetallen und Währungen tokenisiert werden.
Durch die Tokensierung wird der jeweilige Vermögenswert in kleine Teile aufgeteilt. Dies führt dazu, dass auch kleinere Anlagebeträge als ein Investment für Anleger möglich wird. Dadurch öffnet sich der Investmentmarkt auch für eine Vielzahl von Kleinanlegern.
Häufig handelt es sich bei den auf den Markt gebrachten Security Token um tokenisierte Unternehmensanleihen. Der Token beinhaltet dabei regelmäßig einen Darlehensvertrag, der den Anlegern für die zeitweise Geldüberlassung einen Anspruch auf Zinszahlung verspricht.
Die Emittenten der Token haben einen großen Spielraum bezüglich der jeweiligen Ausgestaltung der Anlagerrechte. So können Nachrangklauseln und Verlustbeteiligungen vereinbart werden. Auch ist die Vereinbarung z. B. eines Optionsrechts insofern denkbar, als dass der Anleger am Ende der Laufzeit zum Bezug von Unternehmensanteilen anstelle einer Rückzahlung des eingesetzten Kapitals berechtigt wird.
Wie erfolgt die Ausgabe/Platzierung der Token?

Die Tokenisierung beginnt mit der Erstellung eines sog. Smart Contracts und dessen Implementierung auf der Blockchain. Danach erfolgt die Ausgabe der Token und damit die Verteilung an die Anleger.
Für die Platzierung der Token haben sich zwei Verfahren etabliert. So werden die Token üblicherweise im Rahmen eines Initial Coin Offering („ICO“) oder Security Token Offering („STO“) an die Investoren ausgegeben.
Die Verfahren unterscheiden sich in Bezug auf ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen und danach, welche Art von Token ausgegeben werden sollen.
Initial Coin Offering („ICO“)
Die Durchführung eines ICO hat Ähnlichkeiten mit dem traditionellen Börsengang eines Unternehmens und weist Elemente des Crowdinvestings auf. Nähere Informationen zu unserem Beratungsthema Crowdfunding.
Das kapitalsuchende Unternehmen verkauft über ein ICO digitale Token oder Coins an die Investoren, um Kapital für sein Projekt zu sammeln. Diese Token können oft später auf Kryptowährungsbörsen gehandelt werden.
Im Vergleich zu einem traditionellen IPO gibt es für die Durchführung eines ICO deutlich weniger regulatorische Anforderungen. Dies bringt sowohl Chancen als auch Risiken mit sich.
Security Token Offering („STO“)
Da es bei den angebotenen ICO vermehrt zu Betrugsfällen gekommen ist, entstand auf Seiten der Investoren der Wunsch nach mehr Sicherheit. So etablierte sich seit 2018 das Verfahren des Security Token Offering („STO“).
Auch mit einem STO werden zur Kapitalbeschaffung für ein Unternehmen digitale Vermögenswerte (Token) an Investoren ausgegeben. Allerdings handelt es sich bei den Token um Security Token und damit um echte Finanztitel. Die Token werden insofern durch reale Vermögenswerte oder Unternehmensanteile gedeckt und bieten damit eine hohe Sicherheit.
Anders als ein ICOs sind STOs streng reguliert, weshalb für eine Durchführung komplexer ist und deutlich mehr aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen sind. Daher gilt ein STO aber auch als äußerst zuverlässig und investitionssicher.
Vorteile von tokenbasierten Finanzinstrumenten
Die Tokenisierung trägt dazu bei, Finanzmärkte zu modernisieren und effizienter zu gestalten.
Im Wesentlichen bietet die Tokenisierung von Finanzinstrumenten die folgenden Vorteile:
- Erhöhung der Liquidität und Verbesserung der Zugänglichkeit: Durch die Umwandlung traditioneller Vermögenswerte in digitale Token und damit in kleinere Einheiten wird der Zugang zur Investition erleichtert, so dass sich mehr Investoren beteiligen können und die Liquidität erhöht wird. Wegen der größeren Marktbeteiligung können Vermögenswerte schneller und einfacher gehandelt werden.
- Erhöhung der Sicherheit und Transparenz: Wegen der Blockchain-Technologie wird eine transparente und nachvollziehbare Aufzeichnung aller Transaktionen ermöglicht. Dadurch werden die Risiken von Betrug und Korruption reduziert und das Vertrauen in die Märkte gestärkt.
- Effizientere Transaktionsabwicklung: Durch die Nutzung von Smart Contracts werden die herkömmlichen Prozesse automatisiert. Dadurch können Transaktionskosten gesenkt und die Abwicklung von Geschäften beschleunigt werden.
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Regulierung von tokenbasierten Finanzinstrumenten, aufsichtsrechtliche Vorgaben
Welche Regulierungsvorschriften bei einer Kapitalbeschaffung mit tokenbasierten Finanzinstrumenten zu erfüllen sind, bestimmt sich sowohl nach der Art der auszugebenden Token und als auch nach dem angestrebten Verfahren, mit welchem die Token platziert werden sollen.
Die bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen sollten umfassend vor Ausgabe der Token geklärt werden, um eine unangenehme und kostspielige Auseinandersetzung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zu vermeiden.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine frühzeitige Einbindung der BaFin empfiehlt. Diese Einbindung kann durch eine entsprechende Anfrage bei der BaFin erfolgen. Die BaFin erteilt zwar im Vorwege keine verbindlichen Rechtsauskünfte. Es kann aber so eine rechtliche Einschätzung eingeholt werden, ob für die geplante tokenisierte Kapitalbeschaffung Prospektpflichten und/oder Erlaubnispflichten bestehen.
Weitere Informationen zu BaFin-Angelegenheiten und Vorgaben der Finanzaufsicht.
Erlaubnispflichten
Unter bestimmten Voraussetzungen des KWG oder eines anderen Aufsichtsgesetzes darf die Token-Ausgabe und/oder das Bewerben der Token oder die nachgelagerten „token-bezogenen Dienstleistungen“ nur mit Erlaubnis der BaFin erfolgen.
Ob eine Erlaubnispflicht besteht, ist von der aufsichtsrechtlichen Einstufung der Token abhängig. Sie besteht z. B. dann, wenn der Token als Einlagengeschäft (Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 KWG, als E-Geld-Geschäft (Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2, 11 ZAG) oder als Investmentgeschäft (Erlaubnispflicht nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 KAGB) ausgestaltet ist. Die für die Erlaubnispflicht für klassische Finanzinstrumente geltenden Tatbestände sind insofern auch auf tokenbasierte Finanzinstrumente anwendbar.
Erlaubnispflicht bei Utility Token und Security Token
Utility Token sind meist keine Finanzinstrumente nach dem KWG, so dass für die Ausgabe in der Regel keine Erlaubnispflicht besteht.
Anders ist dies hingegen bei einem Security Token. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Finanzinstrumente i. S. des KWG, so dass vor der Ausgabe die Erlaubnis der BaFin einzuholen ist.
Konsequenzen bei Verstoß gegen Erlaubnispflichten
Wird ein an sich erlaubnispflichtiges Geschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben, ergeben sich aus allen Aufsichtsgesetzen empfindliche Strafen (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 339 KAGB, § 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZAG). Zudem ist die BaFin berechtigt, gegen den Betreiber direkt vorzugehen, indem sie z. B. die Beendigung des betriebenen Geschäftes verwaltungsrechtlich durchsetzt und ihre Maßnahmen öffentlich macht.
Damit das Finanzierungsvorhaben in Bezug auf die Erfüllung notwendiger Erlaubnispflichten auf einem rechtlich sicheren Fundament steht, empfiehlt sich die Begleitung durch einen versierten Rechtsanwalt. Dieser überprüft, welche Erlaubnispflichten für das Vorhaben bestehen und kann bei der entsprechenden Einholung der Erlaubnisse unterstützen.
Prospektpflichten / Whitepaper
Eine für das kapitalsuchende Unternehmen entscheidende Frage ist, ob und wenn ja in welcher Weise für die geplante Ausgabe von Token eine Prospektpflicht besteht.
Allgemeine Anforderungen an den Prospekt
Die Prospektpflicht beinhaltet, dass vor dem öffentlichen Angebot eines Wertpapiers bzw. einer Vermögensanlage oder der Zulassung von Wertpapieren bzw. Vermögensanlagen zum regulierten Markt ein entsprechender Prospekt zu erstellen und zu veröffentlichen ist.
Der Prospekt muss alle wesentlichen Informationen über den Emittenten und das Produkt enthalten. Mit Hilfe des Prospektes soll der Anleger in die Lage versetzt werden, ein zutreffendes Bild über das Angebot zu erhalten und so eine Anlageentscheidung treffen zu können.
Auch in Bezug auf die Einhaltung etwaiger Prospektpflichten sollte vor Beginn des Finanzierungsvorhaben eine rechtliche Einschätzung eines auf diesen Bereich spezialisieren Rechtsanwaltes eingeholt werden. Dieser kann zudem bei der Erstellung eines erforderlichen Prospektes unterstützen, damit der Prospekt sämtliche gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllt und rechtssicher gestaltet ist.
Prospektpflicht bei Wertpapieren oder Vermögensanlagen
Eine Prospektpflicht kann sich aus der ProspektVO bzw. dem WpPG oder dem VermAnlG ergeben. Voraussetzung für das Bestehen einer Prospektpflicht ist, dass der Token als ein Wertpapier i. S. der ProspektVO/WpPG oder als eine Vermögensanlage i. S. des VermAnlG angesehen wird.
Bei Utility Token handelt es sich regelmäßig weder um Wertpapiere i. S. des WpPG noch um Vermögensanlagen i. S. des VermAnlG, so dass für Utility Token keine Prospektpflicht nach diesen Gesetzen besteht. Allerdings kann sich eine sogenannte Whitepaperpflicht nach EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ergeben.
Security Token hingegen sind grundsätzlich als Wertpapiere i. S. der ProspektVO, des WpPG und des WpHG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass eine Ausgabe nur mit einem entsprechenden Prospekt erfolgen darf.
Whitepaper bei Durchführung eines ICO
Für die Durchführung eines ICO bedarf es in jedem Falle der Erstellung eines sogenannten „Whitepapers“. In dem Whitepaper werden Informationen zum geplanten Geschäftszweck zu den handelnden Personen und zur Technik der Token gegeben.
Regulatorische Vorgaben an die Ausgestaltung des Whitepapers bestanden bis Ende 2024 nicht. Bisher waren Whitepaper keine Informationsdokumente, die mit Wertpapierprospekten oder Vermögensanlageprospekten vergleichbar gewesen wären. Eine Haftung und damit einen ausreichenden Schutz für Anleger boten Whitepaper nicht.
Dies hat sich allerdings mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen MiCAR-Verordnung des Europäischen Gesetzgebers geändert. Seit Ende 2024 gilt danach eine allgemeine Whitepaper-Haftung.
Europäische Regulierung: Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)
Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Europäischen Rates erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.
Mit der MiCAR-Verordnung wird das Ziel verfolgt, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen. So enthält die Verordnung Regelungen zum Anleger- und Verbraucherschutz, zu Transparenz- und Offenlegungspflichten sowie zur Geldwäscheprävention.
Wesentliche Auswirkungen haben die Vorschriften der MiCAR unter anderem in Bezug auf die Erstellung eines Whitepapers. Während ein Whitepaper bisher als eine PR-Maßnahme bzw. als ein Kommunikationsmittel angesehen wurde, enthält die MiCAR nun verpflichtende Vorschriften zur Erstellung eine Kryptowerte-Whitepapaers. Damit wird ein Whitepaper zu einem Informationsdokument, aus dem sich zum Schutz der Anleger eine Whitepaper-Haftung ergibt.
Die Regelungen der MiCAR gelten auch für Utility Token. Die Anforderungen an ein Whitepaper für einen Utility Token sind in Art. 6 MiCAR verpflichtend festgelegt.
Hilfe bei einer Kapitalbeschaffung durch tokenbasierte Finanzinstrumente – unsere anwaltliche Unterstützung
Unsere auf auf das Kapitalmarktrecht/Aufsichtsrecht spezialisierten Fachanwälte beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, die innovative Finanzierungsmethode für Ihr Projekt zu nutzen.
Bereits bei der Wahl und rechtlichen Ausgestaltung der Token ist eine rechtliche Begleitung von Vorteil, um Fragen hinsichtlich der zu gewährenden Anlegerrechte (wie z. B. gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit entsprechenden Mitgliedschaftsrechten, Gewährung von Mitspracherechten, Einräumung von Genussrechten mit Gewinnbeteiligung) frühzeitig zu klären.
Unsere fachkundigen Anwälte begleiten Sie von Beginn an bei dem vollständigen Finanzierungsprozess bis hin zur Platzierung der Token und unterstützen bei der Erfüllung sämtlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen.
Üblicherweise ist dafür die Nutzung des Anfragen-Services der BaFin Gegenstand unserer anwaltlichen Begleitung. Wir bereiten mit Ihnen gemeinsam die Anfrage bei der BaFin vor, um die für Ihr Projekt bestehenden Prospekt- oder Erlaubnispflichten zu ermitteln.
Sollte eine Prospekt- und/oder Erlaubnispflicht unumgänglich sein, unterstützen wir Sie im weiteren Verlauf bei der Beantragung notwendiger Erlaubnisse sowie bei der Erfüllung der bestehenden Prospektpflichten.
Gerade durch die frühzeitige Einbindung der BaFin haben wir bereits mehreren Mandanten eine erfolgreiche tokenbasierten Kapitalbeschaffung ermöglicht. Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit der BaFin nutzen wir auch für Ihr Projekt, damit dieses von Beginn an auf rechtlich und regulatorisch sicherem Fundament ruht. Zur Übersicht über unsere Beratungsthemen für Unternehmen .
Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir sind gespannt auf Ihr Vorhaben und freuen uns, Sie bei dessen erfolgreicher Realisierung zu begleiten und zu unterstützen.
Zusammenfassende Fragen:
Welche Arten von Token gibt es?
Ein Token ist eine digitalisierte Form von Vermögenswerten. Je nach Funktion oder Wert sind unterschiedliche Token möglich.
Im Wesentlichen wird zwischen Utility Token, Security Token und Non-fungible Token (NFT) unterschieden.
Utility Token
Utility Token werden auch als „App-Token“ oder „Nutzungstoken“ bezeichnet. Durch sie wird der Bezug von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht.
Security Token oder Investment Token oder Asset Token
Security Token – auch „Investment Token“ oder „Asset Token“ genannt – sind Token, die den klassischen Finanzinstrumenten (wie z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikaten) gleichen oder ähnlich sind.
Non-Fungible Token (NFT)
NFT sind kryptografische Token, die in Bezug auf ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht austauschbar (non fungible) und damit einzigartig sind.
NFT eignen sich ideal für die Tokenisierung (Repräsentation) von Einzelstücken wie Kunstwerken, Sammlerstücken oder sogar Immobilien.
Wie funktioniert die Tokenisierung von Finanzinstrumenten?
Durch die Tokenisierung werden Vermögenswerte in digitale Token auf der Blockchain umgewandelt.
Die Tokenisierung beschreibt insofern den Prozess, reale Vermögenswerte (wie z. B. Rohstoffe oder Immobilien) und virtuelle Vermögenswerte (wie z. B. intellektuelles Eigentum wie Musikrechte) digital abzubilden und damit in Token umzuwandeln.
Wesentlicher Bestandteil der Tokenisierung ist die Blockchain-Technologie. Sie ermöglicht durch ihre Dezentralisierung und Unveränderlichkeit für alle Nutzerinnen und Nutzer transparente, sichere und nachvollziehbare Transaktionen. Tokenisierte Vermögenswerte können so inklusive der in diesem Wert enthaltenen Rechte und Pflichten übertragen werden.
Welche Vorteile bieten tokenbasierte Finanzinstrumente?
Durch die Tokenisierung werden Finanzmärkte modernisiert und effizienter gestaltet.
Die Tokenisierung bietet folgenden Vorteile:
- Erhöhung der Liquidität und Verbesserung der Zugänglichkeit, da traditionelle Vermögenswerte in digitale Token und damit in kleiner Einheiten umgewandelt werden, die einer Vielzahl von Anlegern zugänglich sind
- Erhöhung der Sicherheit und Transparenz durch Nutzung der Blockchain-Technologie.
Effizientere Transaktionsabwicklung: Durch Nutzung von Smart Contracts werden die herkömmlichen Prozesse automatisiert, so dass Transaktionskosten gesenkt und die Abwicklung von Geschäften beschleunigt werden können.
Welche Finanzinstrumente können tokenisiert werden?
Grundsätzlich sind sämtliche Finanzinstrumente sämtlicher Anlageklassen tokenisierbar.
Neben der Tokenisierung von Wertpapieren wie z. B. Anleihen und Aktien, können auch Vermögenswerte aus den Bereichen Kunst, Immobilien, Edelmetallen und Währungen tokenisiert werden.
Was ist ein Initial Coin Offering (ICO) oder Security Token Offering (STO)?
Bei einem ICO und einem STO handelt es sich um Ausgabeverfahren, mit welchen Token auf dem Markt für die Anleger platziert werden.
Die Art des Verfahrens richtet sich nach der Art des Tokens, der an die Anleger ausgegeben werden soll.
Unterliegen tokenisierte Finanzinstrumente einer Regulierung?
Unsere aktuellen Fälle aus dem Bereich Kapitalbeschaffung:
Unsere Anwälte

Karl-Georg von Ferber
Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.
Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

Dr. Oliver Rosowski
Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

Dr. Tilman Langer
Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.
Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

Ulrike Rosowski
Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau
Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.
Kontosperrung und deren Auswirkungen
Kommt es wegen der IT-Störungen oder wegen eines Cyberangriffes zu einer Kontosperrung, kann der Kontoinhaber im Wege des Online Banking in der Regel nicht mehr über sein Konto verfügen. Werden Überweisungen nicht ausgeführt oder Lastschriften von dem Kreditinstitut nicht eingelöst, so kann das schwerwiegende Auswirkungen für den Bankkunden haben. Dies insbesondere dann, wenn er keine Kenntnis von der Kontosperrung hat. Unverschuldet kann sich der Kunde in einem Mahnprozess befinden, da seine Rechnungen nicht beglichen werden. Negative Schufaeinträge sind nicht selten die Folge. ZUM NEGATIVEN SCHUFAEINTRAG