Einstweilige Verfügung gegen Sparkasse nach Kündigung eines KfW-Darlehens erfolgreich

von | Mai 5, 2026 | Bank- & Kapitalmarktrecht, Karl-Georg von Ferber, Kreditrecht

Für unsere Mandanten haben wir beim Landgericht (LG) Bückeburg erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese verbietet einer Sparkasse nach der Kündigung eines KfW-Darlehens die privaten Konten der Darlehensnehmer zu belasten, um das Darlehensdarlehenskonto auszugleichen.

Mit Hilfe der einstweiligen Verfügung konnten wir für unsere Mandanten einen vorteilhaften Vergleichsabschluss in der Auseinandersetzung mit ihrer Sparkasse erreichen.

Zugrunde liegender Sachverhalt: Kündigung eines KfW-Darlehens und Androhung der Kontobelastung in Höhe des Darlehenssaldos durch Sparkasse

Unsere Mandanten erhielten von ihrer Sparkasse die Kündigung ihres KfW-Förderkredites. Diese war mit der Androhung der Sparkasse verbunden, den ausstehenden Darlehenssaldo dem privaten Konto der Darlehensnehmer zu belasten. 

Im Einzelnen lag der Auseinandersetzung folgender Sachverhalt zugrunde.

Abschluss eines KfW-Darlehens „Neubau Effizienzhaus 55“

Unsere Mandanten hatten bei ihrer Sparkasse einen Darlehensvertrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit dem Verwendungszweck „Neubau Effizienzhaus 55“ abgeschlossen. In den Darlehensbedingungen wird unter anderem auf das Merkblatt „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ und auf die allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite verwiesen.

Kurze Zeit vor dem Abschluss des Darlehensvertrages hatten die Darlehensnehmer einen als „Kaufvertrag“ bezeichneten Bauträgervertrag geschlossen, der den Verkauf eines Wohnungseigentums und die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung der Wohnung zum Gegenstand hatte.

Vor dem Abschluss des Kauf-/Bauträgervertrages waren die Darlehensnehmer in einem ausführlichen Beratungsgespräch über die Finanzierung des Vorhabens mit Mitteln aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassend informiert worden.

 

Kündigung des KfW-Förderkredites durch Sparkasse

Vier Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages erhielten unsere Mandanten über ihre Sparkasse eine Kündigung des KfW-Förderkredites durch die KfW. Zur Begründung teilte die Sparkasse den Darlehensnehmern mit, dass diese die Förderbedingungen nicht eingehalten hätten.

Nach Auffassung der KfW sei der notarielle Kaufvertrag/Bauträgervertrag bereits vor der Beantragung der Fördermittel bei der KfW geschlossen worden und enthalte keine aufschiebende/auflösende Bedingung.

Die Sparkasse kündigte an, sie werde den Kündigungsbetrag (Darlehensbetrag abzüglich geleisteter Tilgungen) zuzüglich weiterer Zinsen von dem Konto unserer Mandanten abbuchen. Außerdem stellte sie für die Zeit der Inanspruchnahme des KfW-Darlehens die Berechnung von Strafzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins in Aussicht.

Zu weiteren Informationen bei Problemen mit KfW-Förderkrediten.

 

Keine außergerichtliche Einigung möglich

Die Darlehensnehmer wandten sich an uns, um die Kündigung des Darlehensvertrages und die Belastung ihres Kontos abzuwenden.

Zunächst forderten wir die Sparkasse außergerichtlich auf, von der Kündigung Abstand zu nehmen und zu erklären, dass sie die privaten Konten unserer Mandanten nicht zum Ausgleich des Darlehenskontos belasten werde.

Dieser Aufforderung kam die Sparkasse unserer Mandanten nicht nach.

Einreichung einer Feststellungsklage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bückeburg

Nach der Weigerung der Sparkasse reichten wir bei dem Landgericht Bückeburg eine Feststellungsklage ein, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.

Außerdem beantragten wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ziel des Antrages war es, der Sparkasse bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage die Belastung der privaten Konten unserer Mandanten zum Ausgleich des Darlehnskontos zu verbieten.

Unwirksamkeit der Kreditkündigung

Unserer Ansicht nach ist die Kreditkündigung mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes unwirksam.

Nach unserem Dafürhalten wurde der Förderantrag vor dem Beginn des Vorhabens gestellt, da der Vorhabenbeginn aufgrund des protokollierten Beratungsgesprächs gemäß den Bestimmungen des  Merkblatts der KfW auf den Beginn der Bauarbeiten verschoben worden war.

Zwar gilt als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hiervon abweichend gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall aber der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattgefunden hat. Dies war bei unseren Mandanten der Fall.

Entscheidung des LG Bückeburg im einstweiligen Verfügungsverfahren

Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und ist unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Vorhabenbeginn aufgrund des protokollierten Beratungsgesprächs auf den Beginn der Bauarbeiten verschoben worden war. Der Ansicht der Sparkasse bzw. der KfW, dass dies nur für Lieferungs- und Leistungsverträge gelte und nicht wie im vorliegenden Fall für einen Kaufvertrag, folgt das LG Bückeburg ausdrücklich nicht.

 

Ergebnis für unsere Mandanten: Beendigung durch erfolgreichen Vergleich

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung haben unsere Mandanten eine komfortable Verhandlungsposition gegenüber der Bank erreicht.

Nach der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren war die Sparkasse zu einer vergleichsweisen Regelung bereit, die den Vorstellungen unserer Mandanten entsprach.

Mit Abschluss des für unsere Mandanten sehr vorteilhaften Vergleiches kann die Auseinandersetzung kurzfristig beendet werden.

Unsere anwaltliche Unterstützung

Sollte auch Ihnen eine Kündigung Ihres KfW-Förderkredites vorliegen, überprüfen unsere auf das Kreditrecht spezialisierten Anwälte gern deren Rechtmäßigkeit.

Ihre Unterlagen können Sie mit dem nebenstehenden Dokumenten-Upload direkt an uns senden oder Sie erreichen uns auf den üblichen Kontaktwegen.

Nach einer unverbindlichen rechtlichen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen. Dabei steht für uns Ihre Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich im Vordergrund. Sofern Sie es wünschen, setzen wir unsere langjährige Expertise in der Auseinandersetzung mit Banken auch für Ihre Interessen ein.

Weitere Informationen für den Fall einer Kreditkündigung durch die Bank im allgemeinen.

 

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf – damit wir Ihnen im Falle einer Kündigung Ihres KfW-Darlehens helfen können.

 

 

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