Kreditkündigung durch die Bank Rechtsberatung durch die Kanzlei von Ferber Langer Rosowski

Kreditkündigung durch die Bank

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bank einen Kredit kündigen. Dieser Schritt ist meist mit einschneidenden Folgen für den Kreditnehmer verbunden. Denn mit der Kündigung ist der Kreditnehmer u. a. zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. In der Regel stellt dies eine finanzielle Überforderung des Bankkunden dar.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Bank einen Kredit kündigen kann und welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen im Falle einer Kündigung durch die Bank als Darlehensnehmer zur Verfügung stehen.

Informationen, wie Sie selbst als Darlehensnehmer einen bestehenden Darlehensvertrag vorzeitig kündigen bzw. beenden können, erhalten Sie auf unserer Seite Kreditverträge vorzeitig kündigen bzw. beenden.

Kündigungsgründe

Die Bank als Darlehensgeber ist nur dann zur Kündigung eines Darlehensvertrages berechtigt, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dieser kann sich aus dem Darlehensvertrag selbst, aus den zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder aus dem Gesetz ergeben.

Unter welchen Voraussetzungen die Bank zur Kündigung berechtigt ist, hängt zum einen davon ab, ob es sich um eine ordentliche Kündigung oder um eine außerordentliche Kündigung des Kreditvertrages handelt. Zum anderen ist danach zu differenzieren, ob das gekündigte Darlehen mit einer befristeten Laufzeit oder unbefristet abgeschlossen wurde.

Kündigungsrecht der Bank bei unbefristeten Darlehensverträgen

Nach § 488 Abs. 3 BGB kann die Bank ein unbefristetes Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Dieses gesetzliche Kündigungsrecht haben die Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die einzuhaltende Kündigungsfrist jedoch modifiziert. Nach Nr. 19 Abs. 2 der AGB-Banken (Nr. 26 AGB-Sparkassen) ist die Kündigung bei unbefristeten Kreditverträgen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Dies gilt auch für Kreditzusagen.

Zum Schutz des Kunden sieht Nr. 19 Abs. 2 der AGB-Banken (Nr. 26  AGB-Sparkassen) vor, dass die Bank bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen muss. Dieses Erfordernis entspricht dem ohnehin geltenden Verbots einer Kündigung zur Unzeit und einer aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlichen Kündigung.

Kündigungsrecht der Bank bei befristeten Darlehensverträgen

Ist in dem Darlehensvertrag eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Bank den Vertrag kündigen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ergibt sich für die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 1 BGB. Danach besteht für die Bank ein fristloses Kündigungsrecht, wenn:

  • sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben, oder
  • der Darlehensnehmer falsche Angaben gemacht hat, oder
  • die geforderte Nachbesicherung nicht erfolgt ist, oder
  • sonstige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Dieses außerordentliche Kündigungsrecht steht der Bank nach § 490 Abs. 1 BGB und Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken (bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen) dann zu, wenn beim Darlehensnehmer eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht oder wenn sich der Wert der Sicherheiten verschlechtert.

Für die Beurteilung, ob sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben, ist die gesamte Vermögenslage des Darlehensnehmers heranzuziehen. Eine Verschlechterung im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse nachteilig auf die Befriedigungsaussichten der Bank verändern. Dabei darf die Verschlechterung nicht nur unbedeutend, sondern muss wesentlich sein.

Das Kündigungsrecht besteht zudem für die Bank auch dann, wenn die Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sinkt.

Entscheidende zusätzliche Voraussetzung für beide Kündigungsgründe ist, dass die Rückerstattung des Darlehens wegen der Vermögensverschlechterung oder der sinkenden Werthaltigkeit der Sicherheiten gefährdet wird. Hier ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Sicherheiten und Umstände zu prüfen, ob sich das Ausfallrisiko der Bank erhöht hat.

Falsche Angaben des Darlehensnehmers

Hat der Darlehensnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren, steht der Bank nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken (Nr. 26  Abs. 2 AGB-Sparkassen) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat.

Nicht erfolgte Nachbesicherung

Der Bank steht nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken (Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen) ein Anspruch auf Nachbesicherung zu, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen.

Kommt der Kunde der Aufforderung auf Nachbesicherung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten Frist nach, steht der Bank ein außerordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken ( Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen) zu.

Sonstige Gründe

Sonstige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des Kredits durch die Bank rechtfertigen, können sich dann ergeben, wenn die Geschäftsgrundlage für den Kreditvertrag weggefallen oder gestört ist.

Ferner kann die Bank den Kredit außerordentlich kündigen, wenn derart gravierende sonstige Vertragsverletzungen durch den Kreditnehmer vorliegen, dass der Bank die Fortsetzung des Vertrages nicht weiter zugemutet werden kann.

 

Für die einzelnen Kündigungsgründe gibt es hohe gesetzliche und von der Rechtsprechung aufgestellte Vorgaben, die von der Bank einzuhalten sind. Es empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung, ob die Bank diesen Vorgaben entsprochen hat und die Kündigung rechtmäßig war.

Besondere Kündigungsvoraussetzungen bei Verbraucherdarlehen

Handelt es sich bei dem von der Bank gekündigten Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, gelten für die Kündigung nach § 498 BGB besondere Schutzvorschriften, wenn die Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen möchte.

Im Falle eines Zahlungsverzuges kann die Bank den Kreditvertrag nur kündigen, wenn:

  • der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % (bei Vertragslaufzeit bis zu 3 Jahren) bzw. mit mindestens 5 % (Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren) des Nennbetrages (bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 %) des Darlehens in Verzug ist, und
  • der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Folgen einer Kreditkündigung durch die Bank

Die Folgen einer Kreditkündigung durch die Bank sind meist massiv.

Durch die Kündigung wird die Forderung der Bank in einer Summe fällig gestellt. Der Bankkunde sieht sich einer häufig überfordernden Zahlungsverpflichtung ausgesetzt.

Ferner erfolgt von der Bank eine Meldung an die SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) über die Kreditkündigung. Eine negative Schufameldung zieht in der Regel weitere einschneidende Konsequenzen mit sich. So wird ein Abschluss von weiteren Kreditverträgen, Kreditkartenverträgen, Mietverträgen oder Handyverträgen mit einem negativen Schufa Eintrag über das Vorliegen einer Kreditkündigung nahezu unmöglich. Weitere Informationen zum negativen Schufaeintrag erhalten Sie in unserem Beratungsthema Schufa: Hilfe vom Anwalt bei einem (unberechtigtem) negativen Schufa-Eintrag.

Um diese für Sie sehr nachteiligen Folgen zu verhindern, sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, die Kreditkündigung durch die Bank zu vermeiden. In der Regel haben auch die Banken kein Interesse an einer Kündigung des Darlehensvertrages.

Sollten sich in Ihrer Situation Zahlungsschwierigkeiten oder andere Gründe abzeichnen, die eine Kreditkündigung durch die Bank nach sich ziehen könnte, empfiehlt sich, bereits in diesem Stadium eine einvernehmliche Lösung mit der Bank anzustreben (wie z. B. die Reduzierung der Darlehensrate oder eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehens). Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kreditkündigung

Sofern Sie von Ihrer Bank eine Kündigung Ihres Kreditvertrages erhalten haben, sollten Sie sich mit einem auf das Kreditrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

Dieser wird prüfen, ob die Kündigung der Bank rechtmäßig war. Möglicherweise hat die Bank etwaige Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nicht beachtet oder es liegen sonstige Fehler bei der Durchführung der Kündigung vor.

Handlungsmöglichkeiten bei Kreditkündigung durch die Bank

Ihre Handlungsmöglichkeiten als Darlehensnehmer hängen maßgeblich davon ab, ob die Kreditkündigung durch Ihre Bank rechtmäßig oder unrechtmäßig war.

Da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, bedarf eseiner ausführlichen Prüfung Ihres Sachverhaltes.

Unrechtmäßige Kreditkündigung durch Bank

Sofern eine (anwaltliche) Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass in Ihrem Fall die Kündigung des Darlehens vom Darlehensgeber unrechtmäßig war, ist die Kündigung nicht wirksam.

Einen negativen Eintrag bei der SCHUFA sowie sonstige Nachteile durch die Kündigung brauchen Sie nicht zu fürchten. Sollte die Bank die Maßnahmen bereits eingeleitet haben, sind diese rückgängig zu machen und es können Ihnen entsprechende Schadensersatzansprüche zustehen.

Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Darlehensgeber empfiehlt sich, um weitere (finanzielle) Schäden zu vermeiden und die Ansprüche auf Rückgängigmachung schnellstmöglich geltend zu machen und durchzusetzen.

Rechtmäßige Kreditkündigung durch Bank

Sollte die Darlehenskündigung der Bank rechtmäßig sein, ist ebenfalls eine schnelle Kontaktaufnahme mit der Bank anzustreben. Je eher Sie sich um eine einvernehmliche Regelung mit der Bank bemühen, desto größer sind Ihre Erfolgsaussichten, die negativen Folgen für Sie möglichst gering zu halten.

Sofern es gelingt, die Bank um etwas Geduld zu bitten, können Sie Zeit für den Abschluss einer Anschlussfinanzierung gewinnen.

Hilfe bei einer Kreditkündigung durch die Bank – unsere anwaltliche Unterstützung

Wurde Ihnen Ihr Darlehen gekündigt, sollten Sie zügig eine rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Es bedarf einer ausführlichen Prüfung Ihres Sachverhaltes, um die Ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Aber auch im Vorfeld einer drohenden Kündigung ist es ratsam, die Einschätzung eines versierten Rechtsanwaltes einzuholen und rechtzeitigen Kontakt zur Bank zu suchen. Wir unterstützend Sie gern dabei, mit der Bank möglichst frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu erreichen und so eine Eskalation in Form einer Kündigung mit all ihren negativen Folgen zu vermeiden.

In der Regel ist es von entscheidendem Vorteil, dem Darlehensgeber mit anwaltlichem Beistand gegenüber zu treten. Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit Banken zeigt uns, dass das Finden einer Lösung bzw. die Durchsetzung von Ansprüchen im Falle einer unrechtmäßigen Darlehenskündigung mit anwaltlicher Unterstützung häufig einfacher, erfolgreicher und schneller möglich ist.

Bei drohender oder bereits erfolgter Kündigung Ihres Kreditvertrags wenden Sie sich gern an uns. Unsere auf das Kreditrecht / Bankrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen mit ihrer fachlichen Expertise zur Verfügung.

Zusammenfassende Fragen:

Was sind die häufigsten Gründe für eine Kreditkündigung durch die Bank?

Der häufigste Grund für eine Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank ist der Zahlungsverzug des Darlehensnehmers. 

Aber auch der Wertverlust von gestellten Sicherheiten für das Darlehen veranlassen Banken oftmals dazu, den Kredit zu kündigen. 

Kann die Bank meinen Kredit kündigen, wenn ich eine Rate verpasst habe?

Wenn Sie mit nur einer Rate im Zahlungsrückstand sind, steht Ihrer Bank kein Kündigungsrecht zu.

 Wegen Zahlungsverzuges kann die Bank Ihren Darlehensertrag nur kündigen, wenn:

  • Sie als Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % (bei Vertragslaufzeit bis zu 3 Jahren) bzw. mit mindestens 5 % (Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren) des Nennbetrages (bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 %) des Darlehens in Verzug sind, und
  • die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Welche Folgen hat eine Kreditkündigung für mich?

Die Folgen einer Kreditkündigung durch die Bank können gravierend sein.

Zum einen ist die Restschuld in voller Höhe zur Rückzahlung fällig. Dies stellt regelmäßig eine finanzielle Überforderung des Darlehensnehmers dar.  

Zum anderen erfolgt meist ein negativer Eintrag bei der Schufa über die Kreditkündigung. Dies führt zur erheblichen Verschlechterung Ihrer Bonität, was zukünftige Vertragsabschlüsse (Kreditverträge, Mietverträge, Handyverträge etc.) nahezu unmöglich macht.

Was kann ich tun, wenn die Bank meinen Kredit gekündigt hat?

Sie sollten so schnell wie möglich Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Eine anwaltliche Unterstützung kann hierbei von entscheidendem Vorteil sein.

Ein fachlich versierter Rechtsanwalt wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen und Sie bei der Auseinandersetzung mit Ihrer Bank beraten und Ihre Interessen vertreten. Häufig lassen sich einvernehmliche Lösungen (wie z. B. Zahlungsaufschub / Stundung oder Abschluss einer Anschlussfinanzierung) erreichen.

Kann ich gegen eine Kreditkündigung rechtlich vorgehen?

Gegen eine Kündigung Ihres Darlehensvertrages können Sie rechtlich vorgehen, wenn die Kündigung unrechtmäßig ist.

Im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung ist diese nicht wirksam und damit rechtlich nicht bindend.

Als Darlehensnehmer können Ihnen gegen die Bank Schadensersatzansprüche wegen der unrechtmäßigen Kündigung zustehen. Etwaige Aufwendungen für die Aufnahme eines neuen Darlehens oder eventuell durch die Kündigung erlittene Vermögensverluste muss die Bank Ihnen ersetzen.

Welche Rolle spielt ein Anwalt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kreditkündigung?

Wegen der Komplexität des Kreditrechts und der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sollte die Rechtmäßigkeitsprüfung von einem auf das Bankrecht spezialisierten Anwalts durchgeführt werden.

Kann ich eine Einigung mit der Bank erzielen, um die Kündigung abzuwenden?

Grundsätzlich sind die Banken daran interessiert, die Kündigung eines Darlehensvertrags zu vermeiden. Eine Bereitschaft zu lösungsorientierten Gesprächen ist daher in der Regel bei den Banken vorhanden.

Sollten sich bei Ihnen finanzielle Schwierigkeiten ergeben, empfiehlt sich die zügige Kontaktaufnahme mit Ihrer Bank. So lässt sich z. B. mit einer rechtzeitigen Stundung (Zahlungsaufschub) meist eine alternative Lösung finden, durch die eine Kündigung durch die Bank vermieden werden kann.  

Unsere Anwälte

Karl-Georg von Ferber

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

Dr. Oliver Rosowski

Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

Dr. Tilman Langer

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

Ulrike Rosowski

Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau

Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.

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