Kapitalanlagerecht

Was gehört zum Kapitalanlagerecht?

Das Kapitalanlagerecht beschäftigt sich mit sämtlichen Fragestellungen rund um die Kapitalanlage. Als Anlegerschutzrecht hat es u. a. die Aufgabe, Kapitalanleger vor unseriösen Anlageprodukten zu schützen. Da die Komplexität der Kapitalanlagen ebenso zunimmt wie die Zahl der unseriösen Anlageprodukte, kommt dem Anlegerschutz und damit dem Kapitalanalgerecht eine ständig wachsende Bedeutung zu.

Für Sie als Kapitalanleger wird das Kapitalanlagerecht vor allem dann relevant, wenn Ihre Erwartungen an die Kapitalanlage nicht erfüllt werden. Bringt das Anlageprodukt entgegen der ursprünglichen Anpreisungen nur Verluste und keine Gewinne ein, stellt sich die Frage nach Ihren rechtlichen Möglichkeiten als geschädigter Kapitalanleger.

Ob Ihnen gegen die Anbieter/Verantwortlichen für die Kapitalanlage oder gegen die Anlageberater/Anlagevermittler Schadensersatzansprüche zustehen, bestimmt sich nach den relevanten Gesetzen des Kapitalanlagerechts. Hierzu gehören z. B. das Investmentgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz, das Aktiengesetz u.a.

Welche Anlageprodukte sind gemeint?

Zu den Anlageprodukten gehören zum einen die klassischen Kapitalanlagen (auch „Kapitalanlagen des weißen Kapitalmarktes“). Darunter sind diejenigen Anlageprodukte zu verstehen, für die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen benötigt wird. Hierzu zählen z. B. offene oder geschlossene Fonds, Wertpapiere wie Anleihen, Aktien, Zertifikate, oder Schuldverschreibungen. Die klassischen Anlageprodukte unterliegen der ständigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle.

Zum anderen gehören zum Kapitalanlagerecht auch die Anlageprodukte des sog. Grauen Kapitalmarktes. Hierzu zählen z. B. Genussrechte und andere hybride Anleiheformen, Unternehmensbeteiligungen, Nachrangdarlehen, Kauf-und-Rückvermietungs-Verträge (Sale-and-Lease-Back) oder auch tokenisierte Wertrechte. Die Anlageprodukte des Grauen Kapitalmarktes zeichnen sich dadurch aus, dass keine Erlaubnis der BaFin benötigt wird. Daher unterliegen die Anlageprodukte auch nicht der ständigen Aufsicht der BaFin. Wegen dieser fehlenden aufsichtsrechtlichen Kontrolle handelt es sich meist um sehr risikoreiche Kapitalanlagen. Nicht selten kommt es bei diesem Anlageprodukten zum Totalverlust des investierten Kapitals.

Schadensersatz aus Beraterhaftung oder Vermittlerhaftung

Sollte Ihnen bei Ihrer Kapitalanlage ein Anlageverlust und damit ein Schaden entstanden sein, steht Ihnen eventuell ein Schadensersatzanspruch aus Beraterhaftung oder Vermittlerhaftung zu. Sie können gegen Ihren Anlageberater oder Ihren Anlagevermittler dann vorgehen, wenn die zugrundeliegende Anlageberatung oder Anlagevermittlung fehlerhaft war.

Beratungsfehler liegen u. a. dann vor, wenn Ihr Berater oder Ihr Vermittler gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten und/oder Beratungspflichten verstoßen hat. Hierbei ist zu beachten, dass den Anlageberater weitergehende Pflichten treffen als den Anlagevermittler.

Anlageberater

Von einem Anlageberater wird neben einer objektgerechten Beratung auch eine anlegergerechte Beratung gefordert. Der Anlageberater schuldet damit eine fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Anlageziele und Risikobereitschaft seines Kunden. Die vom Anlageberater empfohlene Kapitalanlage muss auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein und muss mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Anlegers vereinbar sein.

Anlagevermittler

Eine anlegergerechte Beratung wird vom Anlagevermittler hingegen nicht erwartet. Der Anlagevermittler schuldet „nur“ eine objektgerechte Beratung. Er muss dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände der von ihm angebotenen Kapitalanlage geben, die für den Anlageentschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung sind.

Ob von einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung auszugehen ist, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Schadensersatz aus Prospekthaftung

Sofern zu Ihrer Kapitalanlage ein Prospekt existiert, kommt möglicherweise für Sie ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Prospekt Prospektfehler enthält.

Die Aufgabe des Prospektes ist es, den potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß über die angebotene Kapitalanlage zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen daher im Prospekt sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig und nicht irreführend dargestellt werden. Ein Prospekt ist auch dann angreifbar, wenn er einen unrichtigen Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage erweckt.

Liegen Prospektfehler vor, so haben Sie die Möglichkeit, einen Schadensersatz gegen die Prospektverantwortlichen (z. B. gegen die Initiatoren, Gründungsgesellschafter e. t. c.) geltend zu machen.

Je nach Konstellation des Einzelfalls können Prospektfehler auch zur Haftung des Anlageberaters oder Anlagevermittlers führen.

Anwaltliche Hilfe der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte im Kapitalanlagerecht

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