Erfolgreiches Urteil: Schadensersatz für entgangene KfW-Förderung vor Landgericht Flensburg

von | Mrz 11, 2024 | Bankrecht, Karl-Georg von Ferber, Kreditrecht

Für unsere Mandanten haben wir vor dem Landgericht Flensburg am 22.12.2023 ein positives Urteil gegen eine Bank erstritten.

Das Gericht verurteilt die Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer entgangen KfW-Förderung.

Sachverhalt zum vorliegenden KfW Fall

Im Rahmen eines Bauvorhabens ist unseren Mandanten ein erheblicher Schaden entstanden, da die beauftragte Bank den Antrag auf Fördermittel bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht rechtzeitig eingereicht hat.

Im Einzelnen ging es um folgenden Sachverhalt.

Planung einer Finanzierung für Grundstückskauf und Wohnungserrichtung nach KfW-Standard 55

Unsere Mandanten planten gemeinsam mit ihrer Bank eine Finanzierung für einen Grundstückskauf mit Errichtung von Wohnungen. Das geplante Bauvorhaben entsprach den Anforderungen für energetisches Bauen nach Maßgabe des KfW Standard 55.

Die Finanzierung sollte zum einen aus den Fördermitteln des Förderprogramms KfW 55 und zum anderen aus einem zinsgünstigen Darlehen der KfW erreicht werden.

Bank sollte Förderung durch KfW-Programm 55 beantragen

Wie bei einer Finanzierung über die KfW üblich, bildete die Hausbank unserer Mandanten die Schnittstelle zwischen unseren Mandanten und der KfW.

Zu den Aufgaben der Bank als Schnittstelle gehörte maßgeblich, die erforderlichen Anträge zum Erhalt der Fördermittel bei der KfW zu stellen.

Ab September 2021 befanden sich die Mandanten mit der Bank in Besprechungen zum Bauvorhaben. Die Mandanten legten die für eine Beantragung der Förderung erforderlichen Bestätigung zum Antrag vor, dass das Bauvorhaben die Anforderungen an das Förderprogramm der KfW erfüllte.

Einstellung der Förderung von KfW angekündigt, Zeitdruck aufgrund bevorstehender Deadline

Anfang November informierte die KfW darüber, dass die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-Gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.02.2022 eingestellt werde. Wegen der hohen Nachfrage nach dem Förderprogramm waren die Fördermittel im Laufe des Jahres 2021 bereits mehrfach aufgestockt worden.

Die Mandanten wiesen die Bank Anfang Dezember 2021 auf die geplante Einstellung der KfW 55 Förderung und den damit bestehenden Zeitdruck hin. Sie baten um eine Bestätigung, für eine rechtzeitige Antragstellung weiterhin im Zeitplan zu sein. Mitte Dezember 2021 bestätigte die Bank, dass nur noch bis Ende Januar 2022 die Fördermittel zum KfW 55 Programm eingebunden werden könnten und stellten einen Finanzierungsvorschlag in den Folgetagen in Aussicht.

Die KfW teilte Anfang Januar 2022 mit, dass das Förderprogramm KfW 55 zu Ende Januar 2022 eingestellt werde.

Kläger stellten erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Bank reichte Antrag nicht ein

Zwischen unseren Mandanten und deren Bank gab es währenddessen weitere Abstimmungen zur Finanzierung des geplanten Bauvorhabens. Im Rahmen dieser Abstimmungen bat die Bank um Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Alle für den KfW-Fördermittelantrag notwendigen Unterlagen hatten unsere Mandanten schließlich ihrer Bank am 21.01.2022 zur Verfügung gestellt.

Am 24.01.2022 stoppte die KfW das Förderprogramm und schaltete die Antragsplattform zum 24.01.2022, 0:00 Uhr ab. Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllten, erhielten die Förderung nach dem KfW-Programm 55.

Der Antrag für das Bauvorhaben unserer Mandanten war nicht unter den berücksichtigten Anträgen. Er war von der Bank nicht rechtzeitig eingereicht worden.

Kläger mussten teureres Darlehen aufnehmen. Sie erhielten nicht die gewünschte Förderung

Die Mandanten mussten nun die Finanzierung ihres Bauvorhabens neu planen.

Als Ersatz für die ausgefallene Förderung durch das KfW-Programm 55 konnten sie eine Förderung nach dem Förderprogramm KfW-Programm 261 (KfW 40) erreichen. Dieses Programm verlangte im Vergleich zum KfW 55 Programm jedoch einen höheren energetischen Standard (KfW 40). Insbesondere war nun der Bau einer Photovoltaikanlage erforderlich.

Durch die notwendige Umplanung und die baulichen Veränderungen sind den Mandanten erhebliche Mehrkosten entstanden.

Die Zuschüsse, die die Mandanten im Rahmen des Ersatzförderprogramms erhielten, waren geringer als die Zuschüsse, die sie durch das Programm KfW 55 erhalten hätten.

Ferner mussten die Mandanten für die Finanzierung ein deutlich teureres Darlehen bei ihrer Hausbank anstelle des geplanten zinsgünstigen KfW-Darlehens aufnehmen.

Mit der über unsere Kanzlei eingereichten Klage begehrten unsere Mandanten Schadensersatz und Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Urteil des Landgerichts Flensburg

Das Landgericht Flensburg hat die beklagte Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Ferner ist die Bank verpflichtet, unsere Mandanten im Rahmen des aufgenommenen Ersatzdarlehens von höheren Zinszahlungen freizuhalten, die den zinsgünstigen Zinssatz des KfW-Darlehens übersteigen.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung durch die Bank

Nach Auffassung des Gerichtes haben unsere Mandanten gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283, §675, § 611 BGB).

 

Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags

Im vorliegenden Fall hat die Bank die Geschäftsbesorgung übernommen, den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln bei der KfW für die Mandanten zu stellen. Dieses ihr übertragende Geschäft muss sie sorgfältig und sachkundig erledigen. Insbesondere ist sie nach Ansicht des Gerichtes dazu verpflichtet, den Antrag rechtzeitig an die KfW weiterzuleiten.

Gerade gegen diese ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hat die Bank verstoßen. Es war bekannt, dass die Förderungsmöglichkeit durch die KfW nur so lange bestand, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Bank hätte darauf hinwirken müssen, dass keine Verzögerung eintritt. Dies hat sie nicht getan.

Vielmehr ist es durch das Verhalten der Bank zu einer Verzögerung gekommen, so dass der erforderliche Antrag nicht rechtzeitig bei der KfW gestellt wurde. Wegen der Einstellung des Förderprogrammes ist eine rechtzeitige Antragsstellung dauerhaft unmöglich geworden.

 

Unmöglichkeit der Fördermittelbeantragung ist von Bank zu vertreten

Durch das Verhalten der Bank, ist es unmöglich geworden, die gewünschten Fördermittel zu erhalten. Diese Unmöglichkeit hat nach Ansicht des Gerichtes die Bank zu vertreten.

So war für die beklagte Bank die Gefahr erkennbar, dass die für die Förderung bereitgestellten Haushaltsmittel nicht reichen und dadurch das Förderprogramm vorzeitig eingestellt werden könnte. Es war bekannt, dass die Gewährung der Förderung unter dem Vorbehalt ausreichender Fördermittel stand. Auch war die Beliebtheit des Programms KfW 55 bekannt, da das Programm bereits mehrfach aufgestockt worden war. Das Risiko einer vorzeitigen Einstellung des Förderprogrammes lag damit auf der Hand. Die gebotene Eile ließ die Bank bei ihrer Bearbeitung aber außer Acht.

Ferner kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bank die Unmöglichkeit der Fördermittebeantragung hätte vermeiden können. Die Bank hätte die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen und Darlehen bereits wesentlich früher stellen können und müssen. So hätten die für eine rechtzeitige Antragsstellung erforderlichen Unterlagen entsprechend frühzeitig bei der Bank gewesen sein können, um den vollständigen und ordnungsgemäßen Antrag bei der KfW zu stellen.

Umfang des Schadensersatzanspruchs

Nach Urteil des Landgerichts Flensburg ist die Bank unseren Mandanten zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Bestimmung des Umfangs des Schadensersatzanspruches sind unsere Mandanten sind so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Antragsstellung durch die Bank gestanden hätten. Erlittenen Nachteile sind mit eventuellen Vorteilen zu saldieren.

Das Gericht hat unseren Mandanten daher den Ersatz folgender Schadenspositionen zugesprochen.

 

Ersatz entgangener Zuschüsse aus KfW-Programm 55

Die Bank ist verpflichtet, den Mandanten die entgangenen Zuschüsse aus dem Förderprogramm KfW 55 zu ersetzen. Zwar konnten die Mandanten mit dem Ersatzförderprogramm KfW-Programm 261 (KfW 40) eine Ersatzförderung erhalten. Nach Abzug dieser Ersatzförderung verbleibt unseren Mandanten dennoch ein Schaden an entgangenen Zuschüssen, der sich im sechsstelligen Bereich bewegt.

 

Ersatz zusätzlicher Mehrkosten aufgrund erforderlicher baulicher Veränderungen und Umplanung

Unseren Mandanten sind zum Erreichen des höheren Energiestandards des Ersatzförderprogrammes zusätzliche Baukosten und Umplanungskosten entstanden. Das Gericht hat die Bank zum Ersatz dieser zusätzlichen Mehrkosten verurteilt.

 

Ersatz des Zinsschaden durch teureres Darlehen und Anspruch auf Freistellung von erhöhten Zinszahlungen

Ferner haben unsere Mandanten einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Zinsschadens. Dieser Schaden ist entstanden, da die Mandanten die Baukosten nun nicht wie geplant über das zinsgünstige KfW-Darlehen finanzieren konnten. Sie haben stattdessen eine Finanzierung bei der Beklagten mit gleicher Laufzeit zu einem höheren Zinssatz zu erfüllen. Die in der Vergangenheit bereits „zu viel“ gezahlten Zinsen sind von der Bank zu ersetzen.

Die Mandanten sind nach Urteil des Gerichtes zudem nicht zur Zahlung des erhöhten Zinssatzes verpflichtet. Daher haben für die Zukunft einen Anspruch auf Freistellung der Zinszahlungen, die über den von der KfW gewährten Zinssatz hinausgehen.

Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Die Bank ist schließlich verpflichtet, unseren Mandanten die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist als wegweisendes Urteil zu verstehen. Es eröffnet die Möglichkeit, ähnlich betroffenen Bankkunden zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches im Rahmen eines KfW-Fördermittelantrages zu verhelfen.

Banken werden durch dieses Urteil sensibilisiert werden, auf eine zügige Bearbeitung der KfW-Fördermittelanträge hinzuwirken, um eine rechtzeitige Antragstellung bei der KfW zu gewährleisten.

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