Vorzeitige Beendigung von Kreditverträgen Rechtsberatung durch Kanzlei von Ferber Langer Rosowski

Kreditverträge vorzeitig kündigen bzw. beenden

Durch den Abschluss eines Kreditvertrages/Darlehensvertrages ist der Kreditnehmer/Darlehensnehmer regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt. Gerade bei einer Immobilienfinanzierung bzw. Baufinanzierung sind die Zahlungsverpflichtungen auf viele Jahre angelegt.

Kommt es zu finanziellen Schwierigkeiten oder zu einer Überschuldung des Darlehensnehmers, stellt sich häufig die Frage nach einer vorzeitigen Beendigung des Darlehens/Kredites, um sich von der finanziellen Belastung zu befreien.

Aber auch andere Fälle sind denkbar, in denen der Wunsch beim Kreditnehmer entsteht, den Kredit vorzeitig ablösen zu wollen. So z. B. im Falle einer Umschuldung des Darlehns oder wenn z.B. durch eine Erbschaft die Mittel für die Ablösung vorhanden sind.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, welche Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages bestehen und mit welchen Konsequenzen eine solche Beendigung verbunden ist.

Sollten Sie von Ihrer Bank eine Kündigung Ihres Darlehensvertrages erhalten haben, können Sie sich auf unserer Seite unter Kreditkündigung durch die Bank über die Rechtslage informieren.

Kreditverträge / Darlehensverträge – Allgemeine Informationen

Mit Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber nach § 488 BGB dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Verbraucherdarlehensvertrag

Wird der Kredit von einem Unternehmer einem Verbraucher zur Verfügung gestellt, handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Hier gelten zu Gunsten des Verbrauchers besondere Schutzvorschriften, die in den §§ 491 ff BGB geregelt sind.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt, also nicht für ihre gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit (§ 13 BGB)

 

Immobiliardarlehensvertrag bzw. Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Um eine Immobiliardarlehen handelt es sich, wenn der Kredit durch Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld gesichert ist. Für eine Baufinanzierung wird der gewährte Kredit stets durch ein Grundpfandrecht besichert.

Wird das Immobiliardarlehen einem Verbraucher gewährt, handelt es sich um einen sog. Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Für diesen gelten ebenfalls besondere Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher.

 

 

Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen

Es sind viele Situationen sind denkbar, in denen der Kreditnehmer ein Interesse haben könnte,  das laufende Darlehen vorzeitig ablösen bzw. beenden zu wollen.

Bei einer vorzeitigen Beendigung eines Kredites stellt sich stets die Frage, welche Folgen – insbesondere welche Zahlungsverpflichtung – die vorzeitige Beendigung auslöst. Maßgeblich hierfür ist, aus welchem Grund der Kreditvertrag vorzeitig endet.

Der Darlehensvertrag kann auf Seiten des Darlehensnehmers durch eine Abnahmeverweigerung oder Kündigung beendet werden. Von Seiten der Bank kommt eine Beendigung durch Kündigung in Betracht. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass beide Vertragsparteien den Kredit durch eine einvernehmliche Vertragsauflösung vorzeitig beenden.

Nachfolgend wird die vorzeitige Beendigung des Darlehens durch den Kunden, den Darlehensnehmer, behandelt.

Abnahmeverweigerung durch den Darlehensnehmer

Sofern der Kunde im Rahmen eines vereinbarten Darlehensvertrages das von der Bank bereitgestellte Darlehen nicht abruft und somit nicht abnimmt, hat der Kunde in der Regel eine sog. Nichtabnahmeentschädigung an die Bank zu zahlen.

Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch der Bank. Mit diesem Schadensersatzsanspruch soll der Zinsschaden ausgleichen werden, der der Bank durch die Nichtabnahme des Darlehens entstanden ist.

Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung wird in dem Darlehensvertrag entweder als Pauschale vereinbart oder sie ist nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen. Für die Berechnung werden der von der Bank erlittene Zinsmargenschaden und der sog. Zinsverschlechterungsschaden zusammengefasst. Die von der Bank in Rechnung gestellte Nichtabnahmeentschädigung muss den vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätzen für die Berechnung entsprechen.

Sollten Sie Zweifel an der von Ihrer Bank Ihnen in Rechnung gestellten Nichtabnahmeentschädigung haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der von der Bank geforderten Nichtabnahmeentschädigung.

Kündigung von Darlehensverträgen durch den Darlehensnehmer

Ob Ihnen als Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht zusteht, hängt maßgeblich von der Art des Darlehens und von den im Einzelnen im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen  ab. Zu unterscheiden sind Darlehensverträge mit veränderlichem Sollzinssatz (= variabler Zinssatz) und Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (= fester Zinssatz).

Ordentliche Kündigung Darlehensvertrag

Das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in § 489 BGB geregelt.

Handelt es sich um einen Darlehensvertrag mit einem gebundenen Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Zinsbindungsfrist kündigen, sofern keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen worden ist.

Ferner steht dem Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Kündigungsrecht zu, wenn seit der Auszahlung des Darlehens 10 Jahre verstrichen sind.

Ein Darlehensvertrag mit veränderlichem Sollzinssatz kann hingegen gemäß § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.

Macht der Darlehensnehmer von seinem Kündigungsrecht zur ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages Gebrauch, kann die Bank keine Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung verlangen. Eine Zahlungsverpflichtung des Kunden entsteht nicht.

 

Außerordentliche Kündigung Darlehensvertrag

Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist in § 490 Abs. 2 BGB geregelt.

Voraussetzungen für das Kündigungsrecht sind:

  • gebundener Sollzinssatz
  • Besicherung durch ein Grundpfandrecht oder Schiffspfandrecht
  • Ablauf von mindestens 6 Monaten seit dem vollständigen Empfang des Darlehens
  • Vorliegen eines berechtigten Interesses des Darlehensnehmers

Das berechtigte Interesse liegt dann vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der beliehenen Sache (z. B. des Grundstückes) hat. Hierzu gehört der Verkauf des Grundstückes aus geschäftlichen oder privaten Gründen wie z. B. Umzug, Geldbedarf oder Scheidung.

Dem Kunden steht kein Kündigungsrecht zu, wenn die vorzeitige Beendigung dem Zweck der zinsgünstigen Umschuldung dient.

Macht der Darlehensnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, ist er gemäß § 489 Abs. 2 BGB zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank verpflichtet.

Die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages ist an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht immer einfach. Daher sollte die Kündigung von einem fachlich versierten Anwalt begleitet werden. Im besten Fall kann eine einvernehmliche Vertragsauflösung mit der Bank und eine Einigung über die Vorfälligkeitsentschädigung erreicht werden.  Dabei unterstützen wir Sie gern.

Zahlungsschwierigkeiten auf Seiten des Darlehensnehmers begründen keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages. Wir raten dringend dazu, frühzeitig mit der Bank Kontakt aufzunehmen, wenn Zahlungsschwierigkeiten absehbar sind. Oft kann in solchen Fällen im Verhandlungswege eine vorzeitige Vertragsbeendigung mit der Bank erreicht werden.

 

Rückzahlungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB Verbraucherdarlehensvertrag

Neben einem Recht auf außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB kann im Falle eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 Abs. 2 BGB für den Darlehensnehmer bestehen. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages
  • Vorliegen eines Immobiliardarlehens (grundpfandrechtlich besichertes Darlehen)
  • gebundener Sollzinssatz
  • Vorliegen eines berechtigten Interesses des Darlehensnehmers

Das berechtigte Interesse liegt dann vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der beliehenen Sache (z. B. des Grundstückes) hat. Die Gründe sind im Wesentlichen dieselben wie bei einer außerordentlichen Kündigung (s.o.). Unter Umständen können hier auch persönliche Gründe ein berechtigtes Interesse begründen.

Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nach § 502 BGB zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.

Widerruf von Darlehensverträgen durch den Darlehensnehmer

Der Widerruf eines Darlehensvertrages stellt aus Sicht des Darlehensnehmers den günstigsten Weg zur vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages dar.

Dies deshalb, da im Falle eines wirksamen Widerrufs der Kreditvertrag vollständig rückabgewickelt wird. Die Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Rechtsprechung zum Widerruf bei Darlehensverträgen ist sehr unübersichtlich. Ob ein Widerrufsrecht besteht, sollten Sie deshalb im Einzelfall von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Voraussetzung ist, dass der Kreditnehmer bei Vertragsabschluss nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Allerdings unterliegt das Widerrufsrecht auch bei einer fehlerhaften Belehrung zeitlichen Beschränkungen.

Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank

Nach § 505a BGB ist die Bank vor Abschluss eine Verbraucherdarlehensvertrages verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen.

Fehler bei der Kreditwürdigkeitsprüfung können unmittelbar dazu führen, dass die Bank den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verliert. Eine vorzeitige Beendigung des Darlehens wäre dann ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Was ist die Kreditwürdigkeitsprüfung?

Mit der Kreditwürdigkeitsprüfung soll der Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geschützt werden. Die Kreditwürdigkeit ist mit der Prognose gegeben, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Darlehen vertragsgemäß nachkommen wird. Die Intensität der Prüfung hängt davon ab, ob es sich um ein allgemeines Verbraucherdarlehen oder um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen handelt.

Bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen ist die Kreditwürdigkeit gegeben, wenn keine erheblichen Zweifel an der Fähigkeit zur Vertragserfüllung bestehen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss für die Annahme der Kreditwürdigkeit hingegen die Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen wird.

Ergibt die Prüfung, dass die Kreditwürdigkeit nicht gegeben ist, darf der Darlehensgeber das Darlehen nicht gewähren. Der Vertragsabschluss ist in diesen Fällen gesetzlich verboten.

Wie erfolgt die Kreditwürdigkeitsprüfung?

Bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen erfolgt die Kreditwürdigkeitsprüfung auf  Grundlage von Auskünften des Darlehensnehmers (z. B. Selbstauskunft) und – falls erforderlich – auf Grundlage von Auskünften entsprechender Auskunfteien wie z. B. der SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Anhand der Informationen und realistischen Annahmen muss die Bank im Rahmen einer Gesamtschau eine Gewichtung der Risikofaktoren vornehmen. Meist kommen dabei standardisierte Scoring-Verfahren zum Einsatz.

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss die Prüfung eingehender sein. Sie erfolgt auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers. Die Bank muss die für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit wesentlichen Faktoren angemessen berücksichtigen.

Das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung ist in jedem Falle von der Bank schlüssig zu begründen.

Fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung seitens der Bank – Konsequenzen

Verstößt der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 505d BGB.

Zinsermäßigung

Nach § 505d Abs. 1 Nr. 1 BGB reduziert sich der geschuldete Zinssatz auf den marktüblichen Zinssatz. Hinsichtlich der bereits zu viel gezahlten Zinsen steht dem Darlehensnehmer gegen die Bank ein Rückzahlungsanspruch zu.

Jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht

Ferner ergibt sich für den Darlehensnehmer ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht.

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann die Bank wegen der fehlerhaften oder gar unterlassenen Kreditwürdigkeitsprüfung keine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer fordern. Allerdings muss der Darlehensnehmer das Darlehen dann auch vollständig zurückführen können.

Kreditberatung und Falschberatung

Auch aus einer Falschberatung durch die Bank kann sich für den Darlehensnehmer ein Recht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages ergeben.

Wurde der Kunde bei Abschluss des Kreditvertrages nämlich falsch beraten, kommt möglicherweise die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Betracht. Dieser kann auch darin bestehen, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt wird. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung steht der Bank im Falle der Rückabwicklung aufgrund einer Falschberatung nicht zu.

Die Falschberatung kann sich beispielsweise aus einer fehlenden oder nicht zutreffenden Kreditwürdigkeitsprüfung ergeben. Hierfür gelten die obigen Ausführungen.

Je nach der Art des Darlehens kann es aber noch andere Beratungs- und Informationspflichten der Bank geben, die bei der Beratung nicht beachtet wurden.

Vorvertragliche Informationspflichten nach § 491a BGB

Für Verbraucherdarlehensverträgen bestehen Informations- und Erläuterungspflichten, die in § 491a BGB geregelt sind. Hierbei handelt es sich um vorvertragliche Standardinformationen und produktbezogene Erläuterung (§ 491a Abs. 3 BGB).

Beratungspflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 511 BGB

Handelt es sich um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann sich eine Beratungspflicht der Bank aus § 511 BGB ergeben.

Danach muss die Bank den Verbraucher zunächst über das „Ob“ und „Wie“ der Beratung aufklären.

Ferner muss die Beratung des Darlehensgebers im Hinblick auf den Darlehensnehmer und den Darlehensvertrag kundengerecht und projektgerecht sein. Daher ist die Bank nach § 511 Abs. 2 BGB verpflichtet, sich ein Bild über die Bedürfnisse, Situation und Ziele des Darlehensnehmers zu verschaffen und auf dieser Grundlage einen geeigneten Kreditvertrag auswählen und empfehlen.

Verstoß gegen Informations- und Beratungspflichten

Der Verstoß gegen Informations- bzw. Beratungspflichten kann unterschiedliche Rechte (Kündigungsrechte und/oder Schadensersatzansprüche) auslösen.

Ob Ihre Bank bei Abschluss des Kreditvertrages gegen Informationspflichten bzw. Beratungspflichten verstoßen hat, ist wegen der Unübersichtlichkeit der Regelungen für die unterschiedlichen Darlehensarten nicht immer leicht zu beurteilen. Sie sollten sich deshalb in diesen Fällen von einem fachlich versierten Anwalt vertreten lassen.

Kreditvermittler – Besonderheiten

Oft werden Kredite nicht direkt vom Darlehensnehmer bei der Bank beantragt, sondern über einen Kreditvermittler (z. B. Dr. Klein, SMAVA oder auxmoney), der auch die Beratung übernimmt. In diesen Fällen können sich Besonderheiten bei der Geltendmachung Ihrer Rechte ergeben.

Was ist ein Kreditvermittler?

Nach § 655a BGB liegt eine Darlehensvermittlung vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung einer Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag vermittelt, eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist oder auf andere Weise beim Vertragsabschluss behilflich ist.

Informationspflichten, Beratungspflichten des Kreditvermittlers

Den Darlehensvermittler treffen dieselben vorvertraglichen Informationspflichten, Mitteilungspflichten und Erläuterungspflichten nach § 491a BGB wie eine Bank. Es handelt sich somit um eigene Pflichten des Darlehensvermittlers, so dass der Darlehensnehmer bei einem Verstoß gegen diese Pflichten möglicherweise zwei Anspruchsgegner hat, die ihm als Gesamtschuldner haften.

Erbringt der Darlehensvermittler Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gelten für ihn die gleichen Beratungspflichten nach § 511 BGB wie für den Darlehensgeber.

Hilfe bei der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen – unsere anwaltliche Unterstützung

Sollten Sie den Wunsch haben, Ihren Darlehensvertrag vorzeitig auflösen zu wollen, wenden Sie sich gern an uns.

Unsere auf das Kreditrecht / Bankrecht spezialisierten Anwälte prüfen für Sie, ob und ggf. welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden.

In einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch klären wir mit Ihnen, auf welchem Wege ggf. eine Beendigung des Darlehens möglich ist und analysieren gemeinsam die Kosten und Nutzen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Banken und Kreditvermittlern sind wir in der Lage, die Erfolgsaussichten abzuschätzen. Wenn in der Kosten-Nutzen-Analyse die Vorteile überwiegen, begleiten wir Sie auf dem weiteren Weg zum bestmöglichen Verhandlungsergebnis.

Zusammenfassende Fragen:

Welche Kosten können bei einer vorzeitigen Kündigung meines Darlehensvertrages auf mich zukommen?

Sofern dem Darlehensnehmer kein ordentliches Kündigungsrecht zusteht, ist bei einer vorzeitigen Kündigung / Rückzahlung in der Regel mit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu rechnen.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist abhängig von der Restschuld und der Restlaufzeit des Darlehens.

Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehen ist die Höhe Vorfälligkeitsentschädigung auf 0,5 bis 1 % der Restschuld gedeckelt.

Bei einer Baufinanzierung (Immobiliar-Verbraucherdarlehen) gelten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien. Im Durchschnitt liegt die Vorfälligkeitsentschädigung grob geschätzt bei etwa 5 bis 10 % der Restschuld des Darlehens.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung kann ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes erklärt werden. Für ein ordentliches Kündigungsrecht ist regelmäßig eine Kündigungsfrist vorgesehen.

Eine außerordentliche Kündigung erfordert hingen das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines berechtigten Interesses. Eine Frist ist regelmäßig nicht einzuhalten.

Wann kann ich meinen Darlehensvertrag ordentlich kündigen?

Ordentliches Kündigungsrecht bei einem Darlehensvertrag mit festem Zinssatz:

  • einen Monat zum Ende der Zinsbindungsfrist, sofern keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen worden ist.
  • Nach Ablauf von 10 Jahre seit Auszahlung des Darlehens

Ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz:

  • jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.

Unter welchen Umständen ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Kredites hat.

Dies ist gegeben, wenn ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der beliehenen Sache vorliegt wie z. B. bei Umzug, Geldbedarf oder Scheidung.

Was ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung und warum ist sie wichtig?

Die Kreditwürdigkeitsprüfung dient dem Schutz des Verbrauchers vor Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Die Bank ist zur Prüfung der Prognose verpflichtet, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Darlehen vertragsgemäß nachkommen wird.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Bank?

Verstößt die Bank gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, hat der Darlehensnehmer ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht.

Außerdem reduziert sich der geschuldete Zinssatz auf den marktüblichen Zins. Zu viel gezahlte Zinsen müssen von der Bank zurückgezahlt werden.

Die Bank hat zudem keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Was kann ich tun, wenn ich falsch beraten wurde?

Im Falle einer fehlerhaften Kreditberatung stehen Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche und/oder Kündigungsrechte zu.

Wegen der Unübersichtlichkeit der je nach Darlehensart unterschiedlichen Beratungs- und Informationspflichten empfiehlt sich für die Beurteilung Ihrer Rechtslage die Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt.

Unsere Anwälte

Karl-Georg von Ferber

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

Dr. Oliver Rosowski

Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

Dr. Tilman Langer

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

Ulrike Rosowski

Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau

Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.

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