Die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Stuttgart) hatte die Klage eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug und sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Anleihe) gegen die Steuerberaterin und Ehefrau des Geschäftsführers des Kapitalanlageunternehmens abgewiesen.
Die Revision beim BGH war erfolgreich. Für betrogene Kapitalanleger bedeutet dieses Urteil, dass auch Akteure mit „gewöhnlichen Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit einem Schneeballsystem als Haftungsgegner in Betracht kommen.
Sachverhalt: Kapitalanleger macht Schadensersatzanspruch gegen Steuerberaterin geltend
Der Kläger hatte bei der inzwischen insolventen E. GmbH (im Folgenden „ENS“) mit Zeichnung einer Anleihe eine Kapitalanlage in Höhe von 30.000,00 EUR getätigt. Diese Kapitalanlage erwies sich als ein sog. „Schneeballsystem“. Der Kläger erlitt einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals.
Die Beklagte war für die ENS als Steuerberaterin und Buchhalterin tätig. Zudem ist sie die Ehefrau eines der Geschäftsführer der ENS.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er machte geltend, dass die Beklagte als Steuerberaterin, Buchhalterin und Ehefrau des Geschäftsführers in das Betrugssystem eingebunden gewesen sei. Hieraus ergab sich nach Ansicht des Klägers eine Haftung aus unerlaubter Handlung.
Vorliegender Kapitalanlagebetrug („Schneeballsystem“)
Die ENS hat zahlreiche Anleger um ihr investiertes Kapital gebracht. Insgesamt hat die ENS Anlegergelder in Höhe von über 90 Mio. EUR betrügerisch eingeworben.
Die ENS war ab 2011 nach eigenen Angaben im Wesentlichen im Bereich der Vermietung von elektronischen Datenspeichern (sogenannte „Storagesysteme“) an gewerbliche und staatliche Nutzer tätig.
„Geschäftsmodell“/Betrugssystem der ENS („Schneeballsystem“)
Kapitalanleger konnten in das Geschäftsmodell der ENS folgendermaßen investieren:
Die ENS schloss zunächst mit den Kapitalanlegern Kauf- und Überlassungsverträge für die Storagesysteme, um Kapital zu erhalten. Mit diesen Verträgen erwarben die Anleger die durch eine Seriennummer individualisierten Storagesysteme von der ENS.
In einem zweiten Schritt vermieteten die Anleger die Storagesysteme wiederum an die ENS, die die Systeme ihrerseits weitervermieten sollte.
Die Anleger sollten regelmäßige Mietzahlungen erhalten. Am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit (zwischen 12 und 36 Monaten) sollte eine Schlusszahlung geleistet werden, wobei eine Rendite von etwa acht bis zwölf Prozent in Aussicht gestellt wurde.
Im Herbst 2014 beanstandete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Verträge als unerlaubtes Einlagengeschäft i. S. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG. Die bis dahin geschlossenen Kauf- und Überlassungsverträge wurden rückabgewickelt und den Anlegern neue Kauf- und Überlassungsverträge angeboten, die den Vorgaben der BaFin entsprachen.
Ab Ende 2015 vertrieb die ENS zudem Anleihen (Inhaber-Teilschuldverschreibungen) mit einem Volumen von insgesamt 48 Mio. EUR.
Wie sich herausstellte, war die Geschäftstätigkeit der ENS im Wesentlichen fiktiv. Die an die Anleger verkauften Speichermedien existierten nicht. Die einzig nennenswerten Einnahmen der ENS bestanden in der immer neuen Beschaffung von Anlegerkapital – das klassische Konstrukt eines Schneeballsystems.
Rolle der Beklagten
Die Beklagte war für die ENS als Steuerberaterin und Buchhalterin tätig. Im Herbst 2014 heiratete sie einen der Geschäftsführer.
Als Steuerberaterin der ENS erhielt sie ein überdurchschnittliches monatliches Gehalt. Das Geschäftsführergehalt ihres Ehemannes betrug zuletzt 40.000 EUR im Monat.
Auffliegen des Betrugssystems, Ergebnisse der Strafprozesse
Im Jahr 2017 zeigte sich einer der Geschäftsführer selbst an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ENS wurde eröffnet.
In einem Strafprozess kamen drei Betrugsfälle zur Anklage. Die Beklagte legte ein Geständnis ab und wurde wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Zugleich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.340 EUR an.
Geltend gemachter Schadensersatzanspruch des Klägers
Der Kläger hatte eine Anleihe im Wert von 30.000,00 EUR gezeichnet und einen Totalverlust erlitten.
Mit seiner Klage macht er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend.
Vorbringen des Klägers
Nach Ansicht des Klägers hafte ihm die Beklagte für den durch die gezeichnete Anleihe entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB, da sie in das Betrugssystem als Steuerberaterin, Buchhalterin und Ehefrau des Mitgeschäftsführers eingebunden gewesen sei („Head of Finance“).
Seiner Auffassung nach hätte die Beklagte spätestens nach der Beanstandung durch die BaFin im Jahr 2014 erkannt, dass die angeblichen Datenspeicher nicht existierten und kein tragfähiges Geschäftsmodell bestanden habe.
In diesem Bewusstsein hätte sie ihre Tätigkeit als Steuerberaterin und Buchhalterin fortgesetzt, um die nicht unerhebliche Einnahmequelle für sich und ihren Ehemann zu erhalten.
Vorbringen der Beklagten
Die Beklagte gab an, dass sie das „Schneeballsystem“ nicht erkannt habe.
Sie habe darauf vertraut, dass die Datenspeichersysteme tatsächlich vorhanden gewesen seien.
Das Geständnis habe sie im Strafprozess nur aus taktischen Gründen abgelegt.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen des Rechtsstreits (Landgerichts Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart) sind unterschiedlich ausgefallen.
Entscheidung des Landgerichts Stuttgart
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.10.2021 (Az.: 14 O 729/20) im Wesentlichen stattgegeben.
Für das LG Stuttgart bestanden keine Zweifel daran, dass die Beklagte vor der Zeichnung der Anleihe durch den Kläger von dem vorliegenden Betrugssystem Kenntnis hatte und durch ihre Tätigkeit als Steuerberaterin bewusst unterstützt habe.
Damit habe die Beklagte nach Ansicht des LG Stuttgart Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Klägers geleistet und sei dem Kläger daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart
Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 30.01.2024 (Az.: 12 U 285/21) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass der Beklagten nach der Beweislage im Zivilprozess eine vorsätzliche Beihilfe (und keine Mittäterschaft) weder zum vorsätzlichen Betrug noch zur sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nachgewiesen werden könne.
Für das OLG ließe es sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass der Beklagten das betrügerische und von vornherein auf Täuschung und Schädigung Dritter ausgerichtete Geschäftsmodell bekannt gewesen bzw. mit einem Blick erkennbar gewesen sei.
Revisionsentscheidung/Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Die eingelegte Revision des Klägers ist erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Die Sache wird nun an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückgewiesen.
Der BGH kommt in seinem Urteil vom 03.04.2025 (Az.: III ZR 23/24) zu dem Ergebnis, dass mit der Begründung des OLG Stuttgart der deliktische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB bzw. aus § 826 BGB nicht verneint werden kann.
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung durch das OLG Stuttgart
Die vom OLG Stuttgart vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht des BGH in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
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Prüfungsmaßstab für zivilrechtliche Gehilfenhaftung bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen (Steuerberatung, Buchhaltung)
Nach Ansicht des BGH hat das OLG Stuttgart in Bezug auf die Frage einer vorsätzlichen Beihilfe bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen (Steuerberatung, Buchhaltung) den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Prüfungsmaßstab unzulässig verkürzt.
So reicht es nach Auffassung des BGH nicht aus, nur auf die positive Kenntnis der Beklagten in Bezug auf das „Schneeballsystem“ abzustellen. Vielmehr kann auch ein „neutraler“ Beitrag wie Steuerberatung oder Buchhaltung eine strafbare Handlung darstellen, wenn der Gehilfe die deliktische Haupttat zumindest billigend in Kauf nimmt.
Die Tätigkeit als Steuerberaterin und/oder Buchhalterin hat das betrügerische Schneeballsystem unstreitig objektiv gefördert.
In subjektiver Hinsicht hätte das OLG Stuttgart nach Auffassung des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände prüfen müssen. Das OLG Stuttgart hätte sich mit der sich aufdrängenden Frage beschäftigen müssen, dass die Beklagte angesichts einer Vielzahl von Belastungsindizien das Vorliegen eines betrügerischen Schneeballsystems für „sehr wahrscheinlich“ oder jedenfalls „überwiegend wahrscheinlich“ gehalten hat.
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Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung im Zivilprozess (§ 286 ZPO)
Zudem habe das OLG Stuttgart nach Auffassung des BGH überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung von § 286 ZPO gestellt.
Anders als das Berufungsgericht meint, muss ein Beweisergebnis nach § 286 ZPO nicht „zwingend“ auf eine Täterschaft schließen lassen. Ein aus der Lebenserfahrung abgeleitetes Maß an Sicherheit reicht insoweit aus.
Dies gilt nach Auffassung des BGH gerade in Bezug auf Indizien, bei denen das Beweisergebnis nicht „zwingend“ sein muss. Hier kommt es auf die notwendige Gesamtschau der Beweisergebnisse an, so dass sich der Beweiswert einzelner Indizien meist erst aus dem Zusammenhang mit anderen Hilfstatsachen ergibt.
Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe bejaht hätte, wenn es im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die feststehenden Indiztatsachen zueinander in Beziehung gesetzt und unter Berücksichtigung des sonstigen Prozessstoffs umfassend gewürdigt hätte.
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Bedeutung des Geständnisses im Strafverfahren
Ferner erkennt der BGH einen Rechtsfehler im Umgang des Berufungsgerichts mit dem von der Beklagten im Strafprozess abgelegten Geständnisses. Das OLG Stuttgart hatte angenommen, das Geständnis sei taktisch motiviert gewesen, ohne dessen Entstehungsumstände und Belegcharakter hinreichend zu würdigen.
Der BGH misst diesem Geständnis hingegen ein erhebliches Gewicht bei und sieht es aufgrund mehrerer Umstände – mit denen sich das OLG Stuttgart hätte befassen müssen – als ein belastbares Schuldeingeständnis an.
Zurückweisung an die Berufungsinstanz
Das angefochtene Urteil des OLG Stuttgart wird aufgehoben.
Da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, wird sie an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückgewiesen.
Auswirkungen für Kapitalanleger
Auch wenn das Urteil wegen seines üblichen prozessualen Ganges im konkreten Fall noch keine abschließende Entscheidung für den Kläger darstellt, ist die Entscheidung des BGH als wegweisend anzusehen.
Auch Steuerberater und Buchhalter kommen als Haftungsgegner in Frage. Diese Berufsgruppe kann sich nicht eine Haftung mit dem Argument entziehen, nur „gewöhnliche“ Dienstleistungen erbracht zu haben.
Sofern Steuerberater oder Buchhalter die deliktischen Strukturen eines Schneeballsystems erkennen konnten oder mussten und sie sich mit der Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters abgefunden haben, ist eine mögliche Schadensersatzhaftung im Rahmen eines Kapitalanlagebetruges gegeben.
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