Aufgebrochene Schließfachanlage bei der Deutschen Bank – wer trägt den Schaden?

von | Jan. 29, 2025 | Bank- & Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Dr. Oliver Rosowski

Bankkunden vertrauen darauf, dass ihre in angemieteten Bankschließfächern gelagerten Wertgegenstände gegen Einbruch und Diebstahl besonders gesichert verwahrt werden. Dennoch kommt es immer wieder mal zu Aufbrüchen der Schließfachanlagen und Diebstählen der Schließfachinhalte.

Bei dem jüngsten Aufbruch einer Schließfachanlage sind Kunden der Deutschen Bank betroffen. Diese Art Diebstähle verursachen einen erheblichen Schaden. Fraglich ist, ob betroffene Bankkunden einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Bank geltend machen können.

 

Aktueller Fall: Aufbruch einer Schließfachanlage bei der Deutschen Bank

In der Nacht zum 21. Dezember 2024 wurden bei der Schließfachanlage der Deutschen Bank am Lübecker Kohlmarkt insgesamt 326 Schließfächer aufgebrochen. Dabei wurden Wertsachen in einem Wert von insgesamt 10 Millionen Euro entwendet.

 

Früherer Fall: Aufbruch einer Schließfachanlage der Hamburger Sparkasse

Der Diebstahl in der Schließfachanlage in der Deutschen Bank ist kein Einzelfall. Bereits in der Vergangenheit ist es zu derartigen Vorfällen gekommen. Zuletzt hatte der Aufbruch einer Schließfachanlage der Hamburger Sparkasse für Schlagzeilen gesorgt. Der Streit über die Schadensersatzansprüche der geschädigten Schließfachinhaber beschäftigt die Gerichte noch heute.

Sachverhalt

Im Spätsommer 2021 waren Kunden der Hamburger Sparkasse von einem Aufbruch ihrer Schließfächer betroffen. In dem Fall wurden bei der Schließfachanlage der Hamburger Sparkasse rund 650 der insgesamt 1.223 Kundenschließfächer aufgebrochen und Wertsachen im erheblichen Umfang entwendet.

Stand des Rechtsstreits über die Schadensersatzansprüche der Schließfachinhaber der Hamburger Sparkasse

Die Hamburger Sparkasse weigerte sich damals, den Schaden auszugleichen. Die betroffenen Kunden verklagten daraufhin das Kreditinstitut.

Das Landgericht Hamburg gab den Kunden in einer Urteilsserie vom 29. Juni 2023 in erster Instanz Recht (vgl. bspw. Landgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: 330 O 348/22, Az.: 330 O 263/22, Az.: 330 O 127/22).

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schließfachanlage verletzt habe.

Die Sparkasse ging in Berufung. Die Verfahren laufen noch.

 

Mögliche Schadensersatzansprüche der Kunden der Deutschen Bank und Verhaltensempfehlungen

Auch bei den Schließfachaufbrüchen bei der Deutschen Bank in Lübeck wird die juristische Aufarbeitung zeigen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur tresormäßigen Sicherung nachgekommen ist.

Dies betreffen die Bewachung und die Sicherung der Schrankfachanlage. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Schließfachanlage nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein muss.

Verweist das Kreditinstitut darauf, dass die tresormäßige Sicherung eingehalten worden sei, werden die betroffenen Kunden gehalten sein, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist es erforderlich, den eingetretenen Schaden nachvollziehbar darzulegen. Betroffene sollten daher möglichst umgehend sämtliche Nachweise für die in den Schließfächern eingelagerten Wertgegenstände zusammenzusuchen und eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung mit Belegen verfassen.

Ferner sollten betroffene Kunden selbst Strafanzeige stellen, um zu einem späteren Zeitpunkt über einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.

Schließlich sollten die Betroffenen möglichst zeitnah mit Nachdruck auf den Ausgleich ihrer Schäden dringen.

Sollten die Bank ihre Verantwortlichkeit zurückweisen, empfehlen wir, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unsere anwaltliche Unterstützung

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Deutsche Bank in Bezug auf die Schadensersatzansprüche ihrer geschädigten Kunden positionieren wird. 

Sollten auch Sie durch den Aufbruch der Schließfachanlage ein Schaden entstanden sein, wenden Sie sich gern an uns.

Unsere auf das Bankrecht spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Sachverhalt und beraten Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten. Nach einer für Sie unverbindlichen, rechtlichen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen. Unserer Beratungsphilosophie entsprechend steht für uns hierbei Ihre Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich im Vordergrund.

Ihre Unterlagen können Sie mit dem nebenstehenden Dokumenten-Upload direkt an uns senden oder Sie erreichen uns auf den üblichen Kontaktwegen. 

Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir freuen uns, unsere langjährigen und erfolgreichen Erfahrungen in der Auseinandersetzung mit Banken auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen einzubringen.

 

 

Bildnachweis: ShDrohnenFly by stock.adobe.com

 

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