Initial Coin Offering (ICO) – richtige Vorbereitung ist entscheidend

von | Aug 19, 2022 | BaFin-Angelegenheiten, Kapitalbeschaffung, Kapitalmarktrecht

Immer mehr Unternehmer – darunter auch viele Start-ups – realisieren ihre Geschäftsideen mit der Ausgabe von Token im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO). Damit diese Form der Kapitalbeschaffung rechtssicher und erfolgreich verläuft, ist eine umfassende Vorbereitung unumgänglich.

Nachfolgend erfahren Sie, welche aufsichtsrechtlichen Aspekte bei der Vorbereitung eines ICO zu beachten sind.

 

Rechtliche Anforderungen an ein Initial Coin Offering (ICO)

Die innovative Finanzierungsmethode eines Initial Coin Offerings (ICO) hat Ähnlichkeiten mit dem traditionellen Börsengang eines Unternehmens und weist Elemente des Crowdinvestings auf. Je nach Ausgestaltung des Initial Coin Offerings (ICO) können sich aufsichtsrechtliche Besonderheiten ergeben. Um bei Ausgabe der Token keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten die aufsichtsrechtlichen Anforderungen vorab umfassend geklärt werden.

Wenn Sie die Durchführung eines ICO planen, empfehlen wir die frühzeitige Einbindung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Einbindung erfolgt durch eine entsprechende Anfrage bei der BaFin. Zwar erteilt die BaFin keine verbindlichen Rechtsauskünfte. Sie werden aber auf Ihre Anfrage eine Einschätzung der BaFin erhalten, ob für den geplanten ICO Prospektpflichten und/oder Erlaubnispflichten bestehen.

Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin prüft im Rahmen ihres Anfragen-Services, ob nach Ihren Angaben für den von Ihnen geplanten Initial Coin Offering (ICO) nach deutschem Recht eine Prospektpflicht und/oder ein Erlaubnisvorbehalt besteht.

Bestehen einer Prospektpflicht

Eine Prospektpflicht kann sich für den Initial Coin Offering (ICO) aus der ProspektVO bzw. dem WpPG oder dem VermAnlG ergeben. Voraussetzung für das Bestehen einer Prospektpflicht ist daher, dass der Token als ein Wertpapier i. S. der ProspektVO/WpPG oder als eine Vermögensanlage i. S. des VermAnlG angesehen wird.

Bestehen eines Erlaubnisvorbehalts

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Token-Ausgabe und/oder das Bewerben der Token oder die nachgelagerten „token-bezogenen Dienstleistungen“ nur mit Erlaubnis der BaFin erfolgen. Eine solche Erlaubnispflicht kann sich aus dem KWG oder anderen Aufsichtsgesetzen ergeben. Sie besteht z. B. dann, wenn der Token als Einlagengeschäft, als E-Geld-Geschäft oder als Investmentgeschäft ausgestaltet ist.

Arten der Token

Ob und welche aufsichtsrechtliche Verpflichtungen für Ihren Initial Coin Offering (ICO) bestehen, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des ICO und damit von der Art des auszugebenden Token ab. Im Wesentlichen sind die folgenden drei Arten von Token zu unterscheiden.

Utility-Token

Utility-Token werden auch als „App-Token“ oder „Nutzungstoken“ bezeichnet. Diese Token dienen als Tausch- oder Betriebsmittel. Der Inhaber erhält mit dem Token einen Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte (wie z. B. Eintrittskarte oder Gutschein). Hierbei handelt es sich regelmäßig weder um Wertpapiere i. S. des WpPG noch um Vermögensanlagen i. S. des VermAnlG, so dass Utility-Token prospektfrei emittiert werden können. Auch besteht in der Regel keine Erlaubnispflicht, da diese Token meist keine Finanzinstrumente nach dem KWG sind.

Zahlungstoken

Zahlungstoken werden auch „Payment Token“, „Virtuelle Währung“ oder „Bare-Bone-Token“ genannt. Sie sind ähnlich wie Bitcoin ausgestaltet und sollen als alternatives Zahlungsmittel genutzt werden. Zwar können diese Token prospektfrei emittiert werden, da es sich weder um Wertpapiere i. S. des WpPG noch um Vermögensanlagen i. S. des VermAnlG handelt. Da es sich aber regelmäßig um Finanzinstrumente nach dem KWG handeln dürfte, ist vorab die Erlaubnis der BaFin einzuholen.

Wertpapier(ähnliche) Token

Diese Token werden auch als „Equity Token“, „Security Token“, „Investment Token“ oder „Asset Token“ bezeichnet. Der Inhaber erhält mit dem Token mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche mit vermögenswertem Inhalt (wie z. B. Anspruch auf Verzinsung, Mitbestimmungsrechte, Rückzahlungsansprüche u. ä.). Diese Token sind grundsätzlich als Wertpapiere i. S. der ProspektVO, des WpPG und des WpHG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass eine Ausgabe nur mit einem entsprechenden Prospekt erfolgen darf. Da es sich zudem auch um Finanzinstrumente i. S. des KWG handelt, ist vor der Ausgabe die Erlaubnis der BaFin einzuholen.

Folgen eines Verstoßes gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen

Die Folgen eines Verstoßes gegen die bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen können weitreichend sein.

Sollte sich nach Token-Ausgabe herausstellen, dass für den ICO eine Prospektpflicht bestanden hätte oder die Ausgabe ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin erfolgte, können sich folgende Konsequenzen ergeben:

  • Die Bafin kann das öffentliche Angebot gebührenpflichtig untersagen
  • Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 500.000
  • Beim Verstoß gegen Prospektpflichten besteht außerdem das Risiko der privatrechtliche Haftung gegenüber Anlegern

Unsere anwaltliche Begleitung Ihres Initial Coin Offerings (ICO)

Die Durchführung eines ICO stellt eine spannende und moderne Form der Kapitalbeschaffung dar. Die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf Ihre Finanzierungspläne. Um die komplexen (aufsichts)rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und empfindlichen Konsequenzen im Falle der Verletzung der strengen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige anwaltliche Begleitung.

Gern stehen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung zur Seite, wenn es darum geht, den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Ihren ICO mit der BaFin abzuklären oder ggf. einen rechtskonformen Prospekt zu erstellen.

Der Qualität der Anfrage bei der BaFin kommt entscheidende Bedeutung zu. Werden die Anfragen unvollständig oder unpräzise gestellt, führt dies zu erhöhtem Aufwand bei der Bearbeitung und zu unnötigen Verzögerungen etwa durch Rückfragen und Einholung von Unterlagen.

Wir sorgen mit unserer Expertise dafür, dass Ihre Anfrage die erforderliche Qualität aufweist. Dadurch erhalten Sie die folgenden Vorteile:

  • Reduzierung der Bearbeitungszeit
  • schnelle und erfolgreiche Projektdurchführung
  • Sicherstellung, dass innovative Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder einen Initial Coin Offering (ICO) planen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihr spannendes Projekt.

 

Bildnachweis: photoopus – stock.adobe.com

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