UniImmo: Wohnen ZBI: Anleger wird Schadensersatzanspruch gegen Volksbank wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen

von | Jan. 28, 2026 | Bank- & Kapitalmarktrecht, Dr. Oliver Rosowski, Kapitalanlagerecht

Im Zusammenhang mit dem offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI ist ein weiteres Urteil zu Gunsten von Kapitalanlegern ergangen: Ein Anleger hat mit seiner Klage gegen die Volksbank Baumberge Erfolg und soll nach der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgerichts (LG) Münster vom 15.01.2026 (Az. 114 O 7/25) Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung erhalten.

Wir haben im Folgenden die wesentlichen Informationen sowohl zum aktuellen Gerichtsurteil als auch zu den weiteren Urteilen in Verbindung mit dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI zusammengestellt.

 

Sachverhalt zum aktuellen Gerichtsurteil des Landgerichts Münster

In dem aktuellen Rechtsstreit hatte ein Kapitalanleger (Kläger) in den offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) eine Anlagesumme in Höhe von EUR 15.000,00 investiert.

Die Anlageentscheidung beruhte auf einer Empfehlung der Volksbank Baumberge (Beklagte). Die Sicherheit der Kapitalanlage und jederzeitige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals waren wesentliche Voraussetzungen für die Anlageentscheidung. Diese Voraussetzungen sollten nach der Beratung durch die Beklagte für den offenen Immobiliefonds UniImmo: Wohnen ZBI erfüllt gewesen sein.

Als der Kläger jedoch später erfolglos versuchte, die Fondsanteile sofort zu verkaufen, wurde ihm die Falschberatung der Beklagten bewusst.

 

Geltend gemachter Schadensersatzanspruch des Klägers

Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Volksbank geltend.

Nach seinem Dafürhalten, sei die Anlageberatung fehlerhaft gewesen. Dies deshalb, da die Bankberaterin den Immobilienfonds als eine jederzeit verfügbare und sicher Kapitalanlage dargestellt habe. Über die tatsächlich aber für offene Immobilienfonds bestehenden Rückgabefristen von mindestens 12 Monaten sei er nicht informiert worden.

 

Entscheidung des Landgerichts Münster: Verstoß gegen Beratungspflichten

Nach Auffassung des Landgericht Münster hat die Volksbank gegen die ihr obliegenden Beratungspflichten verstoßen. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280, 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz.

Die Fondsbeteiligung ist daher rückabzuwickeln. Die Beklagte wurde somit verurteilt, an den Kläger die vollständige Zeichnungssumme inklusive Zinsen zurückzuzahlen.

 

Falschberatung durch die Beklagte

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bankberaterin der Volksbank den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Fonds informiert hatte. So seien insbesondere die Kündigungs- und Rückgabemöglichkeiten nicht angemessen thematisiert worden.

Keine Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Der Anspruch des Klägers ist zudem nach Ansicht des LG Münster nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ein Kapitalanleger die Falschberatung erkennt oder hätte erkennen können.

Im zu entscheidenden Fall war das nach Auffassung des Gerichtes der Zeitpunkt, als der Kläger den sofortigen Verkauf erfolglos versuchte.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.

 

Beschreibung UniImmo: Wohnen ZBI

Bei dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds. Der Fonds enthält wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien in Europa, insbesondere in Deutschland, sowie in weiteren stabilen europäischen Metropolen.

Der Fonds wird von der Investment Real Estate GmbH zusammen mit der ZBI Zentral Boden Immobilien Gruppe gemanagt. Das Angebot richtet sich maßgeblich an Kleinanleger.

 

Abwertung des Fonds UniImmo: Wohnen ZBI

Wegen der durch den starken Zinsanstieg im Jahr 2022 ausgelösten Immobilienkrise verlor der Fonds UniImmo: Wohnen ZBI an Wert.

Im Juni 2024 musste der UniImmo: Wohnen ZBI nach einer Sonderbewertung des Immobilienbestands abgewertet werden. Der Anbieter Union Investment setzte den Anteilspreis um 16,7 Prozent herab.

Durch diese Abwertung haben die Kapitalanleger des Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI viel Geld verloren. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rückte damit in den Fokus der geschädigten Anleger.

 

Weitere Gerichtsentscheidungen gegen UniImmo: Wohnen ZBI

In jüngster Vergangenheit hatten bereits weitere Gerichte für geschädigte Kapitalanleger positive Urteile im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI erlassen.

Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth: Angaben der Risikoklasse im Basisinformationsblatt zu niedrig

 

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Führt kam in seinem Urteil vom 21.02.2025 (Az. 4 HK O 5879/24) zu dem Ergebnis, dass die im Basisinformationsblatt vorgenommene Risiko-Einstufung des Immobilienfonds sowohl in die Risikoklasse 2 (niedrige Risikoklasse) als auch in die Risikoklasse 3 (mittelniedrige Risikoklasse) als zu gering anzusehen ist.

Geklagt hatte in diesem Rechtsstreit die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH.

Das LG Nürnbrg-Führt bejaht mit seinem Urteil den von der Verbraucherzentrale gemäß § 8 Abs. 1, 3, Nr. 3 UWG geltend gemachten Unterlassungsanspruch, den Immobilienfonds im Basisinformationsblatt mit den Risikoklassen 2 bzw. 3 zu bewerten und sieht das Informationsblatt somit als fehlerhaft an.

Um den Fonds in diese unteren Risikoklassen einstufen zu können, wäre mindestens eine monatliche Bewertung der im Fonds gehaltenen Immobilien seitens des Fondsbetreibers notwendig. Beim Fonds UniImmo: Wohnen ZBI findet hingegen eine solche Bewertung nur vierteljährlich statt.

Die Risikobewertung durch die Fondsbetreiber entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth ist die Einstufung der Risikoklasse im Basisinformationsblatt für den Kapitalanlegern ein entscheidendes Anlagekriterium. Ist die Risikoklasse zu niedrig angegeben, wird der Anleger hinsichtlich des Risikos und damit auch über wesentliche Merkmale des Anlageprodukts getäuscht.

 

Entscheidung Landgerichts Stuttgart: Verletzung von Aufklärungspflichten, Beratungsfehler bei Kapitalanlageberatung

Mit seinem Urteil vom 15.05.2025 (Az. 12 O 287/24) sprach das Landgericht (LG) Stuttgart einer Kapitalanlegerin einen Schadensersatzanspruch gegen ihre beratende Bank wegen Verletzung der Beratungspflicht zu.

Nach Auffassung des LG Stuttgart sei die im Bereich Kapitalanlagen unerfahrene Anlegerin von ihrer Bank nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung an dem offenen Immobilienfond UniImmo: Wohnen ZBI aufgeklärt worden.

Der Beratungsfehler ergab sich hier nach Auffassung des Gerichts aus dem Umstand der Unerfahrenheit der Kapitalanlegerin. Diese durfte nach der Beratung ihrer Bank fälschlicher Weise davon ausgehen, dass eine Kapitalanlage im offenen Immobilienfonds so sicher sei wie eine Festgeldanlage, die von der Einlagensicherung erfasst ist.

 

Wegweisende gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten der Kapitalanleger

Auch wenn das aktuelle Urteil des LG Münster noch nicht rechtskräftig ist, kommt diesem eine wegweisende Bedeutung zu.

Diese ergibt sich gerade auch im Zusammenspiel mit den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu dem Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI. Insgesamt lassen sich somit deutliche Tendenzen zu Gunsten der Kapitalanleger erkennen.

Die starke Abwertung des Fonds im Juni 2024 in Höhe von rund 17 % dürfte bei zahlreichen Anlegern zu erheblichen Verlusten ihrer Kapitalanlage geführt haben.

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Gerichte besteht begründete Hoffnung, dass geschädigte Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen können.

 

Mögliche Schadensersatzansprüche: Anspruchsgegner und Haftungsgründe

Abhängig vom individuellen Einzelfall kommen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterschiedliche Anspruchsgegner sowie unterschiedliche Haftungsgründe in Betracht.

Geschädigte Kapitalanleger des Immobilienfonds UniImmo Wohne ZBI sollten Ihre Schadensersatzansprüche anwaltlich prüfen lassen.

Schadensersatzansprüche gegen vermittelnde Bank, Beraterhaftung

Mögliche Ansprüche können sich zu Gunsten eines Anlegers aus eventuellen Beratungsfehlern, Verstoß gegen Aufklärungspflichten und der zu niedrig angegebenen Risikoklasse ergeben.

Hier kommt es entscheidend darauf an, welche Informationen der Anleger im Beratungsgespräch erhalten hat und ob er ordnungsgemäß – nicht zuletzt auch seinem Kundenprofil entsprechend – über das bestehende Risiko und über die Verfügbarkeit der Kapitalanlage aufgeklärt worden ist.

Schadensersatzansprüche gegen Fondsanbieter, Prospekthaftung

Auch kommen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen diejenigen in Betracht, die für den Prospekt verantwortlich sind. Ein solcher Anspruch kann dann gegeben sein, wenn die ausgehändigten Verkaufsunterlagen fehlerhaft waren.

Bei dem Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI war das Basisinformationsblatt insofern fehlerhaft, als dass das bestehende Risiko der Kapitalanlage zu gering angegeben war. Auch hier gilt es für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob sich eine Rückabwiklung mittels Geltendmachung von Schadnesersatzansprüchen anbietet.

 

Unverbindliche Ersteinschätzung – unsere anwaltliche Unterstützung

Die Entwicklung in der Rechtsprechung zu dem Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI zeigen deutlich, dass geschädigte Kapitalanleger Hoffnungen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen haben können.

Sofern auch Sie mit Ihrer Kapitalanlage in den Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI unzufrieden sind und diese rückabwickeln möchten, stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung durch unsere Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

Unsere auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälte prüfen für Sie, ob und gegen wen mögliche Schadensersatzansprüche bestehen.

Senden Sie uns gern Ihre Unterlagen zur Prüfung zu. Hierfür können Sie unseren praktischen Dokumenten-Upload nutzen. Selbstverständlich stehen Ihnen aber auch die üblichen Kontaktwege wie Telefon, E-Mail und Fax zur Verfügung.

Mit Hilfe unserer realistischen Ersteinschätzung können Sie dann über Ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Wir werden Sie über Ihre Erfolgsaussichten ehrlich informieren und unsere Beratung an Ihrer Kosten-Nutzen-Analyse festmachen.

Sofern Sie Ihre Ansprüche gegen mögliche Haftungsgegner geltend machen möchten, werden wir auch Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern unterstützen.

Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir freuen uns, wenn wir uns für die Wahrnehmung Ihrer Interessen einsetzen können.

 

Bildnachweis: ekapolsira by stock.adobe.com

 

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