Entscheidung des OLG Dresden
Nach Auffassung des OLG Dresden entspricht die Zinsreihe „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierte Bundeswertpapiere RLZ von über 8 bis 15 Jahren, Monatswerte“ am ehesten den Vorgaben des Bundesgerichtshofes. Für diese Entscheidung hatte das Gericht im Rahmen eines Einzelklagverfahrens ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Zinsreihe findet sich auf der Internetseite der Bundesbank unter folgendem Link https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/taegliche-umlaufsrenditen-festverzinslicher-schuldverschreibungen-inlaendischer-emittenten-nach-wertpapierarten-650674
Im Musterfeststellungsverfahren hat das OLG Dresden noch keine Entscheidung zum maßgeblichen Referenzzinssatz getroffen. Es ist aber zu erwarten, dass das Gericht denselben Referenzzinssatz als maßgeblich feststellen wird. Dies liegt auch deshalb nahe, da das Gericht in beiden Verfahren von demselben Sachverständigen beraten wird.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Dresden ist ein Dämpfer für die Erwartungen der Sparer. Die Verbraucherverbände hatten für die Neuberechnung der Zinsen die Zinsreihe „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe RLZ von über 9 bis 10 Jahren“ zu Grunde gelegt. Die Neuberechnung mit der jetzt vom OLG Dresden festgelegten Zinsreihe führt nun zu deutlich geringeren Ergebnissen.
Endgültig entschieden ist der Grundsatzstreit zwar noch nicht. So stehen noch weitere OLG-Entscheidungen zu diesem Thema im Rahmen von Musterfeststellungsverfahren aus. Auch haben die Verbraucherzentralen bereits Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des OLG Dresden angekündigt. Sie halten die Festlegung des Referenzzinssatzes durch das OLG Dresden für nicht akzeptabel.
Dennoch lohnt sich nach unserer Einschätzung die Neuberechnung der Zinsen wegen der Auswirkungen des aktuellen Urteils nur noch bei Sparverträgen mit hohen Sparbeiträgen und einer langen Laufzeit. Ob sich bei Ihrem Sparvertrag eine Neuberechnung lohnt, prüfen wir gern für Sie. Hierfür können Sie den praktischen Dokumenten-Upload oder die üblichen Kontaktwege zu uns nutzen.
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