Widerspruch gegen Rentenversicherung „PRIVATE RENTENPOLICE“ der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG

von | Jul 21, 2023 | Altersvorsorge, Dr. Oliver Rosowski, Versicherungsrecht

Nach unserer rechtlichen Beratung hat unsere Mandantin erfolgreich den Widerspruch gegen den Abschluss ihres Rentenversicherungsvertrages „PRIVATE RENTENPOLICE“ der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG (auch „AachenMünchener“ genannt) erklärt.

Die Versicherung hat den Widerspruch akzeptiert und ist bereit, den Vertrag rückabzuwickeln. Dadurch kann unsere Mandantin den Vertrag vorzeitig beenden. Der von der Versicherung zu erstattende Betrag wird deutlich höher ausfallen, als dies bei einer Kündigung der Fall gewesen wäre.

 

Widerspruch bei Rentenversicherungen

Wer vorzeitig aus seinem Rentenversicherungsvertrag aussteigen möchte, kann sich über das Vorliegen eines Widerspruchrechts bzw. Widerrufsrechts glücklich schätzen. Eine vorzeitige Beendigung der langfristigen Verträge über den Weg des Widerspruchs bzw. Widerrufs ist die lukrativste Lösung für den Versicherungsnehmer.

Zu den unterschiedlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können Sie sich in unserem Beratungsthema „Altersvorsorge /Rentenversicherung“ weitergehend informieren.

Ob es sich um einen „Widerspruch“ oder einen „Widerruf“ des Vertragsabschlusses handelt, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die damit anwendbaren rechtlichen Regelungen ab. Bis zum 31.12.2007 sprach das Gesetz vom „Widerspruch“. Seitdem wird das Gestaltungsrecht als „Widerruf“ im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezeichnet.

In dem hier beschriebenen Fall wurde der Rentenversicherungsvertrag im Jahre 1996 abgeschlossen. Es geht daher um das Vorliegen eines Widerspruchsrechts.

 

Widerspruch bei Rentenversicherungen: Rechtliche Grundlagen

Ein Widerspruchsrecht steht dem Versicherungsnehmer dann zu, wenn er bei Vertragsabschluss fehlerhaft über das Vorliegen des Widerspruchsrechts informiert wurde.

Eine Widerspruchsbelehrung kann aus unterschiedlichen Gründen fehlerhaft sein. Dies zu beurteilen, ist eine komplexe Fragestellung, die schon seit vielen Jahren Gerichte und Anwälte beschäftigt.

Wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, ist der Versicherungsnehmer nicht korrekt über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dies hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Erklärung des Widerspruchs ist daher dann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich.

Gleiches gilt für das Widerrufsrecht, über welches in jüngeren Verträgen entsprechend zu belehren ist. Zum Widerrufsrecht bei Basis-Rentenversicherungsverträgen („Rürup-Renten“ und „Riester-Rente“) können Sie sich in unseren Beiträgen „Widerruf Basis-Rentenversicherung „TwoTrust Basis“ HDI Lebensversicherung AG“ und „Widerruf Basis-Rente Gerichte stärken Widerrufsrecht“ informieren.

 

„PRIVATE RENTENPOLICE“ der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG

Der Rentenversicherungsvertrag aus Dezember 1996 „PRIVATE RENTENPOLICE“ der Aachener und Münchener Lebensversicherung unserer Mandantin enthält im Policebegleitschreiben die folgende kursivgedruckte Widerspruchsbelehrung:

Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsvertrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Es fehlt bei der Belehrung der Hinweis, dass der Widerspruch nur schriftlich erfolgen kann. Der fehlende Hinweis auf das Schriftformerfordernis ist nach einer aktuellen BGH-Entscheidung kein geringfügiger Belehrungsfehler.

Rechte der Versicherungsnehmer

Wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung hat die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Versicherungsnehmer können den Widerspruch zum Abschluss des Versicherungsvertrages erklären. Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag ist dadurch möglich. Anders als bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Vertrag bei einem Widerspruch von der Versicherungsgesellschaft rückabzuwickeln.

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf:

  • Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge
  • Zahlung von Nutzungsersatz (Nutzungen sind die wirtschaftlichen Vorteile, die die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungsbeiträge erzielen konnte)
  • Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Versicherungsgesellschaft während der Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt hat.

Aus der Abrechnung der Versicherungsgesellschaft für die Rückabwicklung des Vertrages sollten diese Positionen klar und nachvollziehbar hervorgehen.

Im Fall unserer Mandantin ist die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung bereit. Dadurch ist es unserer Mandantin möglich, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Anders als bei einer Kündigung erhält sie nicht nur den sog. Rückkaufswert. Dieser wäre deutlich geringer ausgefallen als der von der Versicherung nun aufgrund des Widerspruchs zu erstattenden Betrages.

Die Abrechnung über den zu erstattenden Betrag ist unserer Ansicht nach aber in Teilen intransparent und daher nicht nachvollziehbar. Eine genaue Darstellung über die gezahlten Beiträge und eine Erläuterung bzw. Berechnung des Nutzungsersatzes enthält die Abrechnung der Versicherung nicht. Wir haben um eine entsprechende Erläuterung gebeten.

 

Unverbindliche Ersteinschätzung – unsere anwaltliche Unterstützung

Der Fall unserer Mandantin zeigt einen weiteren erfolgreichen Widerspruch gegen den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Wegen des Widerspruches kann sich unsere Mandantin ohne wirtschaftliche Einbußen von ihrem langjährigen Vertrag vorzeitig lösen.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch sollte zudem ein besonderes Augenmerk auch auf die Abrechnungen für die Rückabwicklungen gelegt werden. Es kann sich lohnen, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen und die Abrechnung nicht vorschnell zu akzeptieren.

Sollten auch Sie ein Interesse daran haben, Ihren Rentenversicherungsvertrag der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG vorzeitig zu beenden, stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung durch unsere Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

Sie können uns Ihren Versicherungsschein mit dem Policenbegleitschreiben zusenden. Unsere auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall die Erklärung eines wirksamen Widerspruches bzw. Widerrufes in Betracht kommt. Hierfür können Sie unseren praktischen Dokumenten-Upload nutzen. Selbstverständlich stehen Ihnen aber auch die üblichen Kontaktwege wie Telefon, E-Mail und Fax zur Verfügung.

Mit Hilfe unserer realistischen Ersteinschätzung können Sie dann über Ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Entsprechend unserer Beratungsphilosophie werden wir Sie über Ihre Erfolgsaussichten ehrlich informieren und unsere Beratung an Ihrer Kosten-Nutzen-Analyse festmachen.

Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir freuen uns, wenn wir Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützen können.

 

Bildnachweis: bluedesign by stock.adobe.com

Haben Sie Fragen? Benötigen Sie eine anwaltliche Beratung?

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf! Mit unserer Spezialisierung sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihre Rechtsfragen rund um die Themen Altersvorsorge, Kapitalanlage, Finanzierung, Immobilien, Konto & Karte und Versicherung. In einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung klären unsere Anwälte für Bank - und Kapitalmarktrecht gern Ihre Handlungsmöglichkeiten. Wir freuen uns auf Ihr Anliegen!

Aktuelle Fälle

    Bitte tragen Sie Ihren Namen, Ihre Telefonnummer sowie eine gültige E-Mail-Adresse ein, um das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung erhalten zu können.

    Fügen Sie als Dateien Scans oder qualitativ gute Fotos Ihrer Unterlagen bei.

    Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung prüfen wir gern, ob eine Kostenübernahme durch diese in Betracht kommt. Hierzu brauchen wir ein Scan oder ein Foto Ihres Versicherungsscheins oder der letzten Rechnung Ihrer Versicherung.

    * Pflichtangaben

    Dokumente hochladen

    Die Dateien sollten insgesamt ein Volumen von 10 MB nicht überschreiten. Bitte verwenden Sie eines der folgenden Dateiformate .jpg, .pdf, .gif, .png.

    Mit dem Abschicken dieses Formulars erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten und Dateien zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage einverstanden. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung und Widerrufshinweise

    Q

      Bitte tragen Sie Ihren Namen, Ihre Telefonnummer sowie eine gültige E-Mail-Adresse ein, um das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung erhalten zu können.

      Fügen Sie als Dateien Scans oder qualitativ gute Fotos Ihrer Unterlagen bei.

      Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung prüfen wir gern, ob eine Kostenübernahme durch diese in Betracht kommt. Hierzu brauchen wir ein Scan oder ein Foto Ihres Versicherungsscheins oder der letzten Rechnung Ihrer Versicherung.

      * Pflichtangaben

      Dokumente hochladen

      Die Dateien sollten insgesamt ein Volumen von 10 MB nicht überschreiten. Bitte verwenden Sie eines der folgenden Dateiformate .jpg, .pdf, .gif, .png.

      Mit dem Abschicken dieses Formulars erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten und Dateien zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage einverstanden. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung und Widerrufshinweise

      Q

      Kontosperrung und deren Auswirkungen

      Kommt es wegen der IT-Störungen oder wegen eines Cyberangriffes zu einer Kontosperrung, kann der Kontoinhaber im Wege des Online Banking in der Regel nicht mehr über sein Konto verfügen. Werden Überweisungen nicht ausgeführt oder Lastschriften von dem Kreditinstitut nicht eingelöst, so kann das schwerwiegende Auswirkungen für den Bankkunden haben. Dies insbesondere dann, wenn er keine Kenntnis von der Kontosperrung hat. Unverschuldet kann sich der Kunde in einem Mahnprozess befinden, da seine Rechnungen nicht beglichen werden. Negative Schufaeinträge sind nicht selten die Folge. ZUM NEGATIVEN SCHUFAEINTRAG

      Unsere Anwälte

      Karl-Georg von Ferber

      Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

      Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

      Dr. Oliver Rosowski

      Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

      Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

      Dr. Tilman Langer

      Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

      Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

      Ulrike Rosowski

      Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau

      Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.

      Bleiben Sie auf dem Laufenden

      Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über wichtige Urteile und interessante Neuigkeiten im Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht