Das Gericht hat mit Urteil vom 14.02.2024 (Az.: 18 O 117/23) einen Versicherungsvermittler wegen Falschberatung verpflichtet, an unseren Mandanten die von ihm bisher geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) zu zahlen.
Sachverhalt zum Fall
Die Basis-Rentenversicherung unseres Mandanten (Kläger des Rechtsstreits) erwies sich als eine sehr teure, mit erheblichen Nachteilen behaftete Altersvorsorge.
Über diese Nachteile hatte der Versicherungsvermittler (Beklagter des Rechtsstreits) unseren Mandanten nicht aufgeklärt.
Unser Mandant suchte daher einen vorzeitigen Ausweg aus seiner Basis-Rente. Ein vertraglich vorzeitiger Ausstieg ist bei Basis-Rentenversicherung nicht vorgesehen.
Mit diesem Rechtsstreit haben wir für unseren Mandanten aufgrund einer Falschberatung des Versicherungsvermittlers die wirtschaftliche Rückabwicklung des Basis-Rentenversicherungsvertrages erreichen können.
Im Einzelnen ging es vor dem Landgericht um den folgenden Sachverhalt.
Abschluss einer Basis-Rentenversicherung bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG
Unser Mandant ließ sich von dem Beklagten als gebundener Versicherungsvermittler mehrfach zum Thema Altersvorsorge über den Abschluss einer Basis-Rentenversicherung beraten.
Der Versicherungsvermittler wies unseren Mandanten bei keinem der Beratungsgespräche daraufhin, dass der Rentenversicherungsvertrag einer Basisrente anders als ein klassischer Rentenversicherungsvertrag nicht vergleichbar vorzeitig gekündigt werden kann.
Aufgrund der Beratung des Versicherungsvermittlers schloss unser Mandant 2019 einen Vertrag zur Rentenversicherung „Basisrente Vermögensaufbau“ und einen sog. „Flexplan“ zu dieser Basisrente bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG ab. Der „Flexplan“ baut als ein Koppelgeschäft auf dem Versicherungsvertrag zur Basis-Rente auf.
Feststellung: Basis-Rentenversicherungsvertrag ist mit erheblichen Kosten verbunden
Mit Erhalt der Standmitteilung für das erste volle Versicherungsjahr stellte unser Mandant überrascht fest, welche Kosten die Versicherung von seinen gezahlten Prämien in Abzug brachte. Mit derart hohen Kosten hatte er nicht gerechnet.
Unser Mandant hatte eine fünfstellige Summe an Versicherungsbeiträgen an den Versicherer bezahlt. Wegen der von der Versicherung in Abzug gebrachten Kosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) wurden jedoch nur sehr geringe Vertragswerte ausgewiesen.
Da er dies nicht akzeptieren wollte, bat er uns um die Prüfung seiner Verträge.
Wunsch des Mandanten: Rückabwicklung seiner Basisrente
Erst im Rahmen unserer Beratung wurde unserem Mandanten klar, mit welchen Nachteilen eine Basis-Rente verbunden ist. Insbesondere von der „fehlenden Kündbarkeit“ hatte unser Mandant mangels Aufklärung durch den Versicherungsvermittler keine Kenntnis.
Der Mandant wünschte die vorzeitige Beendigung der Verträge und Rückzahlung seiner Beiträge.
Wegen der Falschberatung des Versicherungsvermittlers machten unser Mandant daher im Mai 2022 mit unserer anwaltlichen Unterstützung Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler geltend und forderte zur Rückabwicklung seiner abgeschlossenen Verträge auf.
Ablehnung der Anerkennung von Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Basis-Rentenversicherungsvertrages
Der Versicherungsvermittler lehnte die Aufforderung zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen ab und war somit zur Rückabwicklung des Basis-Rentenversicherungsvertrages nicht bereit.
Urteil des LG Stuttgart: Kläger erhält Recht
Aufgrund der Ablehnung des Versicherungsvermittler, die Ansprüche unseres Mandanten anzuerkennen, reichte der Versicherungsnehmer beim Landgericht Stuttgart Klage ein.
Diese Klage hatte Erfolg. Das LG Stuttgart gab unserem Mandanten vollumfänglich Recht.
Vollständige Zahlung von Schadensersatz und Rückabwicklung der Basisrente angeordnet
Das LG Stuttgart verurteilte den Versicherungsvermittler auf Grund einer Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz. Dieser beläuft sich auf die vollständige Höhe der von unserem Mandanten geleisteten Versicherungsbeiträge.
Der Kläger wiederum ist Zug um Zug zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet worden, mögliche spätere Rentenzahlungen aus den Versicherungsverträgen auszukehren.
Dieses Urteil bedeutet, dass die Verträge zur Basis-Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers wirtschaftlich rückabgewickelt werden.
Ferner verpflichtete das Gericht den Beklagten, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) zu erstatten.
Falschberatung durch den Versicherungsvermittler
Nach Ansicht des Gerichts liegt dem Abschluss der Versicherungsverträge zur Basis-Rente eine Falschberatung durch den Beklagten zu Grunde.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soweit hierfür Anlass besteht.
Das Landgericht Stuttgart ist der Auffassung, dass die Beratung des Beklagten diesen Erfordernissen nicht entsprach.
Die Beratung des Beklagten ist im Wesentlichen deshalb fehlerhaft, da der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer in den Beratungsgesprächen nicht mitgeteilt hat, dass eine Kündigung des Vertrages nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswertes führen würde.
Ein Hinweis auf die fehlende Kündbarkeit im Produktinformationsblatt ersetzt nach Einschätzung des Gerichtes eine ausdrückliche Beratung nicht.
Beratungsfehler: Fehlende Kündbarkeit der Basisrente
Die Rentenversicherungsverträge zur sog. Basis-Rente sind gegenüber den klassischen Rentenversicherungsverträgen mit einigen erheblichen Nachteilen verbunden. Weitergehende Informationen zu den Nachteilen der Basis-Rentenversicherungsverträgen.
Ein wesentlicher Nachteil besteht darin, dass die Verträge zur Basisrente im Gegensatz zu einem klassischen Rentenversicherungsvertrag nicht vergleichbar kündbar sind.
Kündigung einer klassischen Rentenversicherung
Bei einer klassischen Rentenversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Er erhält dann von der Versicherung den sog. Rückkaufswert und der Vertrag ist vorzeitig beendet.
Keine Kündigungsmöglichkeit bei der Basis-Rente
Der Versicherungsnehmer einer Basisrente hat hingegen gerade nicht die Möglichkeit, sich im Wege einer Kündigung von den Verpflichtungen des langfristigen Vertrages vorzeitig zu befreien.
Ihm bleibt lediglich der Versuch, einen Widerruf/Widerspruch wegen einer fehlerhaften Belehrung zu erklären oder mit Hilfe der Beitragsfreistellung weitere Beitragszahlungen zu vermeiden. Beispielsfall zu einem erfolgreichen Widerruf eines Basis-Rentenversicherungsvertrages der HDI.
Der Umstand der fehlenden Kündbarkeit stellt eine deutliche und für den Versicherungsnehmer äußerst negative Abweichung von der Regelung bei klassischen Rentenversicherungsverträgen dar.
Im vorliegenden Fall hätte der Versicherungsvermittler auf diesen Umstand nach Auffassung des Gerichts den Kläger ausdrücklich hinweisen und beraten müssen. Wie sich beim Gerichtstermin aber ergab, wurde in den Beratungsterminen gar nicht über das Thema Kündigung gesprochen.
Hinweis im Produktinformationsblatt heilt Verstoß gegen Beratungspflicht nicht
Ein Hinweis auf die fehlende Kündbarkeit des Vertrages zur Basisrente im Produktinformationsblatt ist für die Annahme eines hinreichenden Beratungsfehlers unerheblich.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob dem Versicherungsnehmer das erforderliche Produktinformationsblatt überhaupt ausgehändigt wurde. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart kann diese Frage aber dahinstehen.
So führt das Gericht in seinem Urteil dazu aus, dass eine schlichte Übergabe des Produktinformationsblattes im vorliegenden Fall eine mündliche Beratung über die fehlende Kündbarkeit ohnehin nicht entbehrlich machen konnte.
Unserem Mandanten wurden die steuerlichen Vorteile einer Basisrente mündlich erläutert. Mit den Steuervorteilen sind aber auch die Nachteile – hier die fehlende Kündbarkeit – untrennbar verbunden. Daher müssen auch diese Nachteile nach Ansicht des Gerichtes im Beratungsgespräch ausdrücklich dargestellt werden.
Umfang des Schadensersatzanspruchs
Wegen des Beratungsfehlers steht dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler ein Schadensersatzanspruch zu.
Dieser besteht für den Kläger in Höhe der geleisteten Versicherungsbeiträge. Denn hätte der Beklagte den Kläger wie erforderlich über die fehlende Kündbarkeit des Versicherungsvertrages informiert, hätte der Kläger den Vertrag für die Basisrente nicht abgeschlossen.
Darüber hinaus umfasst der Schadensersatzanspruch des Klägers auch dessen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese muss der Versicherungsvermittler ebenfalls erstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Unsere anwaltliche Unterstützung
Sollten auch Sie einen Ausweg aus Ihrer Basis-Rentenversicherung suchen, wenden Sie sich gern an uns. Wir konnten schon vielen Mandanten einen Weg aus den mit erheblichen Nachteilen behafteten Verträgen ermöglich.
Nach diesem Urteil des Landgerichts Stuttgart eröffnet sich erneut die Chance, über das Vorliegen eines Beratungsfehlers Schadensersatzansprüche geltend zu machen und damit einen vorzeitigen Ausweg aus den Verträgen zur Basis-Rente zu finden.
In unserer anwaltlichen Beratungspraxis stellen wir oftmals fest, dass den Versicherungsnehmern von Basis-Rentenversicherungsverträgen die fehlende Kündbarkeit weder bewusst noch bekannt ist. Den erforderlichen ausdrücklichen Hinweis darauf haben die wenigsten Versicherungsnehmer im Beratungsgespräch erhalten.
Unsere Anwälte verfügen über eine hohe Expertise in dem Beratungsthema „Altersvorsorge / Rentenversicherungen“. Die langjährigen und erfolgreichen Erfahrungen in der Auseinandersetzung mit Versicherungen oder Versicherungsvermittlern bringen wir auch für Ihre Belange ein.
Ihre Unterlagen können Sie mit dem nebenstehenden Dokumenten-Upload direkt an uns senden oder Sie erreichen uns auf den üblichen Kontaktwegen.
Nach einer für Sie unverbindlichen rechtlichen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen. Unserer Beratungsphilosophie entsprechend steht für uns hierbei Ihre Kosten-Nutzen-Analyse maßgeblich im Vordergrund.
Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir freuen uns, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen zu unterstützen.
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