Schufa: Hilfe vom Anwalt bei einem (unberechtigtem) negativen Schufa-Eintrag

Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA Holding AG („Schufa“) zieht erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen nach sich.

Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Schufa und erhalten Tipps vom Anwalt, wie Sie gegen einen (unberechtigten) negativen Schufa-Eintrag vorgehen können.

Die Schufa-Auskunft: Erklärung, Bedeutung & Bewertung

Enthält die Schufa-Auskunft ein sog. negatives Schufa-Merkmal, ist es für den Betroffenen kaum noch möglich, Verträge abzuschließen. Nicht nur ein Vermieter oder eine Bank erwarten eine „reine“ Schufa-Auskunft. Auch sind z. B. online-Käufe auf Rechnung, Abschlüsse von Mobilfunkverträgen oder Finanzierungsgeschäfte nur möglich, wenn die Schufa-Auskunft keine negativen Schufa-Einträge enthält.

Liegt ein negativer Schufa-Eintrag vor, stellen die meisten Unternehmen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen in Frage. Dies ist besonders ärgerlich und nicht hinzunehmen, wenn der negative Schufa-Eintrag unberechtigt ist.

Nachfolgend erfahren Sie, was die Schufa überhaupt ist, welche Daten die Schufa erhebt und wie Ihre Daten verarbeitet werden.

Was ist die Schufa?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Auskunftei für Wirtschaftsdaten, die laufend Daten von Verbrauchern sammelt.

Die Daten erhält sie von sämtlichen Unternehmen, Banken und Vermieter, die sich der Schufa angeschlossen haben und die Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern eingegangen sind. Diese melden der Schufa neben den Angaben zur Person (Personendaten) auch Informationen zum Zahlungsverhalten und zur Vertragstreue.

Die Schufa stellt ihre Daten anfragenden Unternehmen, Banken und Vermietern im Rahmen von Identitäts- und Bonitätsabfragen vor einem Vertragsabschluss zur Verfügung. Diese erhalten damit einen Eindruck über die Zahlungsfähigkeit ihres potentiellen Vertragspartners.

Welche Daten sammelt die Schufa?

Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden von der Schufa verarbeitet:

  • Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften)
  • Informationen über die Aufnahme und vertragsgemäße Durchführung eines Geschäftes (z. B. Girokonten, Ratenkredite, Kreditkarten, Pfändungsschutzkonten, Basiskonten)
  • Informationen über unbestrittene, fällige und mehrfach angemahnte oder titulierte Forderungen sowie deren Erledigung
  • Informationen zu missbräuchlichem oder sonstigem betrügerischen Verhalten, wie Identitäts- oder Bonitätstäuschungen
  • Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen
  • Scorewerte

Der Schufa-Score: So kann man den Schufa-Score abfragen

Die Schufa ermittelt mit Hilfe eines mathematisch-statistischen Verfahrens den sog. Schufa-Score. Dieser Schufa-Score soll aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die betreffende Person ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Wie ermittelt sich der Schufa-Score?

Die genaue Berechnungsmethode ist ein Betriebsgeheimnis der Schufa. Bekannt ist, dass es positive und negative Faktoren für die Ermittlung des Schufa-Scores gibt.

Als positiv gewertet werden von der Schufa z. B. Einträge über das Bestehen von:

  • Girokonten
  • Mobilfunkverträge mit Laufzeit
  • Leasingverträgen
  • Kredite
  • Versandhandelskonten jeweils im üblichen Maß.

Das Bestehen solcher Einträge weist darauf hin, dass Banken und Unternehmen der betreffenden Person Vertrauen entgegenbringen und sie für kreditwürdig halten.

Als negativ gewertet werden von der Schufa z. B. Einträge über:

  • eingezogene Bank- und Kreditkarten
  • gekündigte Kredite oder Konten
  • Zahlungsausfälle
  • Mahnverfahren
  • Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen

Aus den erfassten positiven und negativen Einträgen wird ein Schufa-Score zwischen 1 und 100 als Prozentwert ermittelt.

Alle drei Monate ermittelt die Schufa einen allgemeinen Basis-Score. Dieser dient dem Verbraucher als Orientierung und wird nicht an anfragende Unternehmen übermittelt.

Die Wahrscheinlichkeiten, dass eine Online-Bestellung bezahlt oder eine Baufinanzierung vertragsgemäß bedient wird, sind unterschiedlich zu bewerten. Daher ermittelt die Schufa für die unterschiedlichen Branchen (z. B. Kreditwirtschaft, Versandhandel oder Telekommunikationsunternehmen) zusätzlich einen spezifischen Branchen-Score.

Dieser Branchen-Score wird den jeweils anfragenden Unternehmen von der Schufa mitgeteilt.

Wie kann ich meinen Schufa-Score abfragen?

Die können Ihren Schufa-Score durch Anforderung der sog. Datenkopie mit einer Schufa-Selbstauskunft abfragen.

Der Datenkopie können Sie entnehmen, welchen Basis-Score die Schufa quartalsweise für Sie errechnet hat.

Außerdem erhalten Sie die Information, welche Branchen-Scores die Schufa im Rahmen von Bonitätsauskünften anfragenden Unternehmen in den vergangenen 12 Monaten mitgeteilt hat.

 

Der negative Schufa-Eintrag

Im Folgenden erfahren Sie, wann die Schufa einen negativen Eintrag vornehmen darf und wann dieser als unberechtigt anzusehen ist.

Wann bekomme ich einen negativen Schufa-Eintrag?

Wann die Schufa einen negativen Schufa-Eintrag vornehmen darf, ist in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

Nur, wenn eine der dort geregelten Fallgruppen zutrifft, darf der Eintrag über trotz Fälligkeit nicht erbrachter Forderungen erfolgen.

Voraussetzungen für einen negativen Schufa-Eintrag

Die Fallgruppen des § 31 Abs. 2 BDSG sind Forderungen,

  • die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt,
  • die nach § 178 der Insolvenzordnung (InsO) festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
  • die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
  • bei denen

a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,

c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und

d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder

  • deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

Unberechtigter Schufa-Eintrag

Der Schufa-Eintrag ist dann unberechtigt, wenn die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung (§ 31 Abs. 2 BSDG) nicht vorlagen.

Bei der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, kann sich eine anwaltliche Prüfung empfehlen.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, sollten Sie unbedingt gegen den unberechtigten Eintrag vorgehen.

Möglichkeiten bei einem unberechtigten negativen Schufa-Eintrag

Die Schufa überprüft die ihr mitgeteilten Daten nicht auf Aktualität. Daher sollten diese Daten regelmäßig auf Falscheinträge kontrolliert werden. Es kommt immer wieder vor, dass der Datenbestand der Schufa Fehler enthält und nicht mehr aktuell ist.

Zunächst sollten Sie eine Schufa-Auskunft beantragen. Wenn Sie fehlerhafte Einträge feststellen, können Sie als Verbraucher deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen.

Ihr Vorgehen hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Fehler es sich handelt und ob der Fehler bestritten oder unbestritten ist.

Wie kann ich eine Schufa-Auskunft beantragen?

Sie sind als Verbraucher nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berechtigt, bei der Schufa mit einer Selbstauskunft eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten („Datenkopie“) anzufordern.

Eine solche Auskunft können Sie online bei der Schufa beantragen https://www.meineschufa.de/de/datenkopie

Berichtigungsanspruch: Wie kann ich einen Eintrag bei der Schufa berichtigen lassen?

Wenn Sie in der Datenkopie der Schufa Fehler feststellen, können Sie den unzutreffenden Eintrag berichtigen lassen. Handelt es sich z. B. um eine Personenverwechslung (Name und Anschrift der Verbraucher sind verwechselt), können Sie sich direkt an die Schufa wenden und den Eintrag berichtigen lassen.

Handelt es sich hingegen um einen Falscheintrag, der von einem Unternehmen an die Schufa gemeldet wurde (z. B. der Vermerk über eine offene Forderung, obwohl diese beglichen wurde), reicht eine Info und das Vorlegen entsprechender Nachweise von Ihnen direkt bei der Schufa nicht aus. Vielmehr müssen Sie sich an das jeweilige Unternehmen wenden, damit dieses die Berichtigung des Eintrages veranlassen kann.

Kommt es hier zu unterschiedlichen Auffassung in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Eintrages, kann das Bestreiten des Eintrages bei der Schufa kenntlich gemacht werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Eintrag bis zur Klärung des Sachverhaltes gesperrt ist und anfragenden Unternehmen von der Schufa nicht mitgeteilt wird.

Sollte sich das Unternehmen weigern, die Berichtigung zu veranlassen, so kann der Berichtigungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, die Unterstützung eines fachkundigen Rechtsanwaltes einzuholen.

Löschungsanspruch: Wie kann ich einen Schufa-Eintrag löschen lassen?

Bei unbestrittenen Falscheinträgen kann jederzeit eine Löschung bei der Schufa verlangt werden.

Je nach Art der Information gelten für die Schufa gesetzliche vorgeschriebene Löschfristen:

Art der Information Löschfrist
Informationen über Kredite 3 Jahre nach Rückzahlung
Kreditanfragen 12 Monate nach der Anfrage
Anfragen von Kreditkonditionen (nicht für Dritte sichtbar) 12 Monate nach der Anfrage
Informationen über Giro- und Kreditkartenkonten nach Auflösung des Kontos
Anfragen von Unternehmen spätestens 12 Monate nach der Anfrage; Weitergabe an Vertragspartner nur 10 Tage nach der Anfrage
nicht vertragsgemäßes Verhalten (z. B. Zahlungsverzug) 3 volle Kalenderjahre zum 31.12., bei unerledigten Sachverhalten zum Ende des 4. Kalenderjahre. Bei titulierten Forderungen können Daten länger gespeichert werden
Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte 3 Jahre; vorzeitige Löschung bei Nachweis der Löschung durch das Amtsgericht
Kundenkonten bei Händlern 3 Jahre
Bürgschaften Nach Tilgung der Hauptschuld
unstreitig falsch Angaben jederzeit

Sollten Sie in Ihrer Datenkopie nach Ablauf der Löschfrist einen veralteten Eintrag feststellen, können Sie bei der Schufa die Löschung verlangen.

Anspruch auf Sperrung: So wird ein Schufa-Eintrag gesperrt

Ein Schufa-Eintrag ist von der Schufa dann zu sperren, wenn streitig ist, ob der Eintrag fehlerhaft ist.

Während der Sperrung darf die Schufa den Eintrag nicht an anfragende Unternehmen herausgeben.

Schadensersatzanspruch: So können Sie Schadensersatz erhalten

Wenn der negativer Schufa-Eintrag unberechtigt erfolgte, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Als Verbraucher steht Ihnen dann nicht nur ein Löschungsanspruch zu. Sie sind zudem berechtigt, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Die Schufa selbst haftet grundsätzlich nicht für die Falscheinträge. Ein möglicher Schadensersatzanspruch steht Ihnen daher gegen das Unternehmen zu, das für den unberechtigten Eintrag verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kommt aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Schufa in Betracht.

In jedem Fall ist Voraussetzung, dass Ihnen durch den unberechtigten Schufa-Eintrag ein Schaden entstanden ist. Dieser kann auch in Form eines immateriellen Schadens z. B. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen. Dieser ist durch Zahlung eines Schmerzensgeldes auszugleichen.

Haben Sie Fragen? Benötigen Sie eine anwaltliche Beratung?

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf! Mit unserer Spezialisierung sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihre Rechtsfragen rund um die Themen Altersvorsorge, Kapitalanlage, Finanzierung, Immobilien, Konto & Karte und Versicherung. In einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung klären unsere Anwälte für Bank - und Kapitalmarktrecht gern Ihre Handlungsmöglichkeiten. Wir freuen uns auf Ihr Anliegen!

Schufa Gerichtsurteile: Löschungsanspruch und Schadensersatzanspruch

Inzwischen gibt es einige Gerichtsurteile zum Thema unberechtigter negativer Schufa-Eintrag. Wir haben Ihnen 3 aktuelle Entscheidungen zusammengestellt.

Urteil Landgericht Mainz vom 12.11.2021 (Az.: 3 O 12/20)

Der Kläger (Verbraucher) erhält durch Urteil des Landgerichts Mainz von der Beklagten (Stromanbieter) wegen eines unberechtigten negativen Schufa-Eintrages einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR.

Sachverhalt

Der Kläger hatte eine offene Stromrechnung nicht bezahlt. Der Stromanbieter (spätere Beklagte) mahnte mit Hilfe eines Inkasso-Unternehmens mehrfach erfolglos und erwirkte schließlich einen Vollstreckungsbescheid. Die Forderung belief sich inzwischen auf 493,00 EUR. Zeitgleich mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheides erfolgte der negative Schufa-Eintrag. Zwei Tage später erlangte der Kläger Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid und beglich die Forderung. Weitere 3 Tage später veranlasste die Beklagte bei der Schufa eine Schlussmeldung. Der Kläger trug vor, bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides keine Kenntnis von der offenen Forderung gehabt zu haben.

Der Kläger hatte wegen des Negativ-Eintrages erhebliche Nachteile. Ihm wurde die Kreditkarte gekündigt, auf die er beruflich angewiesen war. Seine Bank hielt ihn nicht mehr für kreditwürdig. Daher drohte die Bank zudem die Geschäftsbeziehung zu kündigen und stellte Verbindlichkeiten fällig, was zur Lohnpfändung führt. Trotz eines sehr guten Einkommens hatte der Kläger massiven Ansehensverlust erlitten.

Entscheidungsgründe des Gerichtes

Das Gericht sah den negativen Schufa-Eintrag als unberechtigt an.

Zum einen muss ein Schuldner darüber mit einer Mahnung informiert werden, dass eine Einmeldung der Forderung an die Schufa erfolgt. Im vorliegenden Fall enthielt nur eines der Mahnschreiben der Beklagten einen entsprechenden Hinweis an den Kläger. Da der Zugang der Mahnschreiben von der Beklagten nicht bewiesen werden konnte, fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 c BDSG.

Ferner hätte die Beklagte nach Ansicht des Landgerichts Mainz zwischen Erlass des Vollstreckungsbescheides und der Schufa-Meldung eine Mindestkarenzfrist verstreichen lassen müssen. Da sie aber bereits mit Erlass des Vollstreckungsbescheides den negativen Schufa-Eintrag veranlasste, war dieser nicht von den Bestimmungen des § 31 BDSG gedeckt.

Durch den unberechtigten Negativ-Eintrag wurde der Kläger nach Ansicht des Gerichtes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der dadurch erlittene immateriellen Schaden ist nach Art. 82 DSGVO dem Kläger zu erstatten. Die von dem Kläger vorgebrachten Konsequenzen des unberechtigten negativen Schufa-Eintrages bewertete das Landgericht Mainz mit einem Wert von 5.000,00 EUR.

Urteil Landgericht Lüneburg vom 14.07.2020 (Az.: 9 O 145/19)

Die Beklagte (Bank) muss nach dem Urteil des Landgerichts Lüneburg ihren negativen Schufa-Eintrag gegenüber der Schufa widerrufen. Ferner erhält der Kläger (Verbraucher) von der Beklagten wegen des unberechtigten negativen Schufa-Eintrages ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR.

Sachverhalt

Die beklagte Bank gewährte dem Kläger für dessen Girokonto einen Dispositionskredit in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Kläger hatte diesen Dispositionskredit um 20,00 EUR überzogen. Daraufhin kündigte die Bank die Kontoverbindung und meldete die fällige Forderung an die Schufa.

Entscheidungsgründe des Gerichtes

Das Landgericht Lüneburg hielt die negative Schufa-Meldung der Beklagten für unberechtigt.

Nach Ansicht des Gerichtes waren die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen Schufa-Eintrag nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG nicht gegeben. Zum einen fehlte es an einer wirksamen fristlosen Kündigung des Konto- und Dispositionskreditvertrages. Zudem hatte der Kläger keinen vorherigen Hinweis erhalten, dass eine entsprechende Schufa-Meldung erfolgen würde.

Der Kläger hat nach Art. 81 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Form eines Schmerzensgeldes. Das Gericht bemaß die Höhe des Schmerzensgeldes in diesem Fall mit 1.000,00 EUR.

Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.02.2022 (Az.: 13 O 129/21)

In diesem Fall bestand die Besonderheit, dass die Beklagte die Schufa selbst ist. Diese musste an den Kläger (Verbraucher) Schadensersatz (Schmerzensgeld) in Höhe von 5.000,00 EUR zahlen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte mit der Telekom Deutschland GmbH („Telekom“) einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Nutzer des Vertrages war nicht der Kläger selbst, sondern dessen Bruder. Als Adresse hatte der Kläger die Meldeadresse seiner Eltern angegeben.

Als der Kläger nicht mehr bei seinen Eltern wohnte, konnte die Telekom fällige Beträge nicht abbuchen. Daher veranlasste die Telekom im Januar 2018 einen negativen Schufa-Eintrag. Bei einem Besuch bei seinen Eltern erfuhr der Kläger über ein Inkasso-Schreiben von der Forderung. Er glich diese im April 2018 aus. Im April 2019 verlangte der Kläger von der Telekom und der Beklagten die Löschung des Negativeintrages. Beide verweigerten dies. Nach einer Klage des Klägers im Mai 2020 erging im Januar 2021 ein Anerkenntnisurteil auf Löschung der Negativeintrages. Die Beklagte setzte dieses Urteil jedoch nicht sofort um, sondern nahm die Löschung erst im März 2021 vor.

Entscheidungsgründe des Gerichtes

Nach Auffassung des Landgerichts Hannover war die Einmeldung der Telekom unrechtmäßig. Die Telekom konnte den Zugang der Mahnungen mit dem erforderlichen Hinweis auf eine Schufa-Meldung an den Kläger nicht nachweisen.

Wegen des unrechtmäßigen negativen Schufa-Eintrag der Telekom wird der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Daher steht ihm nach Art 82 Abs. 1 DSGVO ein Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes zu.

Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger gegen die Schufa geltend machen. Zwar obliegt der Schufa zunächst keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Einmeldung. Nach Ansicht des Gerichtes hatte die Schufa in diesem Fall aber ab April 2019 Anlass, die Frage der Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrages zu prüfen. Da sie dies nicht getan hat, war sie schadensersatzpflichtig.

Gegen Schufa Einträge vorgehen – mit unserer anwaltlichen Unterstützung

Die genannten Entscheidungen zeigen, dass es sich lohnen kann, gegen unrechtmäßige negative Schufa-Einträge vorzugehen. Auch zeigen die Entscheidung, dass die DSGVO Verstöße streng sanktioniert.

Sollten Sie mit einem negativen Schufa-Eintrag in Ihrer Schufa-Selbstauskunft nicht einverstanden sein, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Die Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte unterstützt Sie mit ihrer Expertise bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Unsere spezialisierten Anwälte prüfen in einer Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrages und beraten Sie bei den weiteren Schritten.

Einen unberechtigten negativen Schufa-Eintrag mit seinen erheblichen Konsequenzen sollten Sie nicht auf sich beruhen lassen. Wir setzen uns dafür ein, den Falscheintrag aus der Welt zu schaffen.

Unsere Anwälte

Karl-Georg von Ferber

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u. a.

Dr. Oliver Rosowski

Partner der Kanzlei und Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Prospekthaftung, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht u.a.

Dr. Tilman Langer

Gründer und Partner der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte.

Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Venture Capital u. a.

Ulrike Rosowski

Rechtsanwältin der Kanzlei von Ferber | Langer | Rosowski Rechtsanwälte, Bankkauffrau

Bankrecht, Vertragsrecht, IT-Recht u. a.

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