Eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften haben bei Riester-Rentenversicherungsverträgen Doppelprovisionen erhoben. Hierzu waren sie laut Bundesfinanzministerium nicht berechtigt. Als betroffener Kunde haben Sie das Recht, die doppelt gezahlten Abschluss- und Vertriebskosten zurückzufordern.
Welche Versicherungsverträge sind betroffen?
In der Vergangenheit haben Versicherungsgesellschaften ihren Kunden erneute Abschluss- und Vertriebskosten in Rechnung gestellt, wenn sich in der Ansparphase die staatliche Zulage änderte und infolgedessen der Eigenbetrag des Kunden gestiegen oder gesunken ist.
Wenn Sie bei Ihrer Riester-Rentenversicherung
- Ihren Eigenbeitrag z. B. wegen einer Kinderzulage entsprechend gesenkt haben und/oder nach Wegfall der Kinderzulage wieder erhöht haben oder
- aus anderen Gründen (z. B. Arbeitslosigkeit) Ihren Eigenbeitrag gesenkt und wieder erhöht haben oder
- eine Beitragszahlungspause eingelegt und nach deren Ablauf die Zahlung wieder aufgenommen haben oder
- Ihren Eigenbeitrag nach Erhöhung der Grundzulage zum 01. Januar 2018 gesenkt haben,
sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft für diese Änderungen zu Unrecht Kosten in Rechnung gestellt hat. Die Versicherungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, von sich aus ihre Kunden zu entschädigen. Sie als Kunden müssen sich daher selbst für Ihren Rückzahlungsanspruch stark machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kunden oftmals nicht wissen, dass sie Doppelprovisionen gezahlt haben.
Eine Rückforderung kommt auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt oder beitragsfrei gestellt ist oder sich in der Rentenphase befindet.
Kostenlose anwaltliche Erstberatung
Für die Klärung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung gern zur Verfügung. Hierfür benötigen wir Ihren Versicherungsvertrag.
Sollten Sie bereits Kenntnis über die Zahlung der Doppelprovisionen haben, benötigen wir die entsprechenden Informationen Ihrer Versicherung darüber.
Sie können uns Ihre Unterlagen mit dem nebenstehenden Dokumenten-Upload zur Verfügung stellen. Ferner können Sie gern die üblichen Kontaktwege E-Mail/Post/Fax/Telefon nutzen.
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