Es lohnt sich, jetzt zu handeln: das jüngste Urteil des BGH vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) zum Thema Prämiensparverträge konnten wir in einem Rechtsstreit gegen eine Sparkasse erfolgreich nutzen. Die Sparkasse verpflichtete sich mit Gerichtsvergleich zur Nachzahlung von Zinsen in Höhe eines vierstelligen Betrages an unsere Mandantin.
Aktuelle Situation
Die Sparkassen stehen in Sachen „Prämiensparverträge“ weiterhin massiv unter Beschuss. Sie weigern sich hartnäckig, für die betroffenen Prämiensparverträge eine Neuberechnung der Zinsen vorzunehmen und den sich daraus für ihre Sparer ergebenden Zinsnachschlag in nicht unerheblicher Höhe zu zahlen. Hintergrund ist, dass die Sparkassen in ihren Prämiensparverträgen zur Anpassung der Zinsen unzulässige Zinsklauseln verwendet haben. Meist lautet die Zinsklausel im Sparvertrag nur „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit …% verzinst.“ Es fehlen die erforderlichen Angaben, nach welchen klaren Kriterien die Zinsanpassung erfolgt. Die Unzulässigkeit dieser Art Klauseln wurde den Sparkassen bereits von mehreren Gerichten und zuletzt mit BGH-Urteil bescheinigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Sparkassen zur Zinsnachzahlung aufgefordert. Die Sparkassen zeigen sich von allem nicht beeindruckt.
Uns ist nun ein Durchbruch gelungen. Wir konnten in einem Rechtsstreit für unsere Mandantin einen Vergleich mit der Sparkasse erreichen. Unsere Mandantin erhält einen Zinsnachschlag in Höhe eines vierstelligen Betrages von ihrer Sparkasse. Außergerichtlich war die Sparkasse zu einem solchen Schritt nicht bereit gewesen.
Dies zeigt uns, dass die Einreichung einer Klage zum jetzigen Zeitpunkt lohnenswert ist und gute Erfolgsaussichten bestehen. Der große Vorteil für unsere Mandantin besteht gerade auch darin, dass sie die Zinsnachzahlung bereits realisiert hat. Ein langjähriges Warten auf etwaige Gerichtsentscheidungen bleibt ihr erspart.
Ihre Ansprüche als Sparer
Wenn Sie einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse haben, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Zinsnachzahlung prüfen lassen. Die betroffenen Prämiensparverträge tragen Produktnamen wie z. B. „Prämiensparen“, „Prämiensparvertrag“, „Prämiensparen flexibel“, „Zukunftssparen“, „Vorsorgeplan, „Vermögensplan“ etc.
Sofern Ihre Sparkasse eine unzulässige Zinsklausel in Ihrem Vertrag genutzt hat, haben Sie einen Anspruch auf Neuberechnung und entsprechende Nachzahlung der Zinsen. Der Anspruch kann für Sie auch dann bestehen, wenn der Sparvertrag von Ihrer Sparkasse vorzeitig gekündigt wurde oder regulär ausgelaufen ist.
Verjährung beachten
Bitte beachten Sie, dass die Ansprüche auf Neuberechnung und Zinsnachzahlung der Verjährung unterliegen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde.
Viele Sparkassen haben zahlreiche Prämiensparverträge gekündigt. Ob Ihr Vertrag davon betroffen ist, können Sie an Hand dieser Liste überprüfen: Auflistung Prämiensparverträge.
Die Verträge, die im Jahr 2019 gekündigt wurden, verjähren mit Ende des Jahres 2022. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Sparkassen auf die Verjährung der Nachzahlungsansprüche spekulieren. Damit diese Rechnung nicht aufgeht, halten wir zügiges Handeln ebenfalls für geboten.
Kostenlose anwaltliche Erstberatung
Wir stehen Ihnen für eine kostenlose Erstberatung gern zur Verfügung. Sie können uns hierfür Ihre Vertragsunterlagen mit dem nebenstehenden praktischen Dokumenten-Upload zukommen lassen. Für die Prüfung benötigen wir eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages und eine Kopie der Zinsabrechnung. Sie erhalten dann zeitnah das Ergebnis unserer anwaltlichen Überprüfung. Gern können Sie auch per Mail, Fax oder Telefon Kontakt zu uns aufnehmen.
Update: Inzwischen unterbreiten einige Sparkassen ihren Kunden von sich aus Vergleichsangebote. Unsere Einschätzung dazu erfahren Sie hier http://die-verbraucheranwaelte.com/praemiensparen-update-vergleichsangebote-von-sparkassen/
Update: Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Einzelklagverfahrens den maßgeblichen Referenzzinssatz festgelegt. Näheres erfahren Sie hier: http://die-verbraucheranwaelte.com/update-praemiensparen-olg-dresden-legt-im-einzelklagverfahren-massgeblichen-referenzzinssatz-fest/
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